23.05.2014

Riester-Förderung: Für Beamte ist die rechtzeitige Einverständniserklärung zur Datenübermittlung wichtig

Versäumen Sie als Beamter binnen der gesetzlich vorgeschriebenen Zweijahresfrist im Einkommensteuergesetz (EStG) die Abgabe Ihrer Einverständniserklärung zur Übermittlung von Daten an die Deutsche Rentenversicherung Bund (früher: Bundesversicherungsanstalt für Angestellte) gegenüber Ihrer Besoldungsstelle, entfällt auch Ihr Anspruch auf die Altersvorsorgezulage (sog. Riester-Förderung). Die Deutsche Rentenversicherung Bund ist nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg (FG) nicht zu einer frühzeitigen Prüfung des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen für die Altersvorsorgezulage verpflichtet.

Bei der im EStG für Besoldungsempfänger geforderten Einwilligungserklärung handelt es sich um eine konstitutive Voraussetzung für die Gewährung der Altersvorsorgezulage. Liegt Ihre Einwilligung nicht spätestens zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres vor, das auf das Beitragsjahr folgt, besteht für Sie kein Anspruch auf die Zulage.

Die Zulagestelle ist innerhalb der vierjährigen Verjährungsfrist befugt, die möglicherweise zunächst ohne weitere Prüfung gewährte Zulage wieder zurückzubuchen. Haben Sie nun als Beamter die Einwilligung in die elektronische Übermittlung von Besoldungsdaten gegenüber Ihrer Bezügestelle nicht rechtzeitig erklärt, kann dies weder durch eine rückwirkende Fristverlängerung noch im Wege der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand geheilt werden.

Die Entscheidung zur Riester-Zulage ist nur für Zulageberechtigte bedeutsam, die nicht in der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind. Das sind in der Regel die verbeamteten Angestellten einer Behörde. Diese sollten ihre Zustimmung zur Datenübermittlung fristgerecht erteilen, um nicht die Zulage auf ihren Riester-Sparvertrag zu verspielen.

Hinweis: Der Urteilstenor war dem FG so wichtig, dass es zu der Entscheidung extra eine Pressemitteilung veröffentlicht hatte.



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FG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 09.01.2014 – 10 K 14031/12, Rev. (BFH: X R 18/14); www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de
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