16.02.2009

Änderungen beim Elterngeld

Ab Februar gelten u.a. folgende Neuregelungen: Es können nun auch Großeltern (Arbeitnehmer) in Elternzeit gehen, wenn sie mit ihrem Enkelkind in einem Haushalt leben und dieses Kind selbst betreuen und erziehen. Weitere Voraussetzung ist, dass ein Elternteil des Kindes minderjährig ist oder ein Elternteil des Kindes sich im letzten oder vorletzten Jahr seiner Ausbildung befindet, die vor der Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen wurde. Das Elterngeld wird an die Eltern ausgezahlt. Im Antrag auf Elterngeld war bislang die Bezugsdauer verbindlich anzugeben. Eine Änderung war nur einmalig in Fällen einer besonderen Härte möglich, z.B. einer schweren Erkrankung, dem Eintritt einer Schwerbehinderung oder des Todes eines Elternteils. Nun kann die Bezugszeit einmalig ohne Begründung geändert werden. Daneben besteht weiterhin die Möglichkeit der Änderung in Härtefällen. Es wird eine einheitliche Mindestbezugsdauer von zwei Monaten für alle Eltern(teile) eingeführt, die Elterngeld in Anspruch nehmen möchten.



Elterngeld
Großeltern
Erstes Gesetz zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes, BGBl I 2009 S. 61
Haftungshinweis:
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