30.05.2014

Gewinne aus Betriebsaufgabe: Kein ermäßigter Steuersatz bei schrittweiser Auflösung der stillen Reserven

Im Steuerrecht ist von einer Betriebsaufspaltung die Rede, wenn ein Unternehmen mindestens eine wesentliche Betriebsgrundlage (z.B. ein Grundstück) an eine gewerblich tätige Personen- oder Kapitalgesellschaft vermietet und eine personelle Verflechtung zwischen beiden Unternehmen besteht.

Hinweis: Der wesentliche Vorteil dieses steuerlichen Konstrukts liegt darin, dass die Vermietung als gewerbliche Tätigkeit qualifiziert werden kann. Weil die Wirtschaftsgüter dann betrieblich verhaftet bleiben, müssen die darin enthaltenen stillen Reserven nicht aufgedeckt werden.

Entfallen die Voraussetzungen für eine Betriebsaufspaltung, liegt nach der Rechtsprechung regelmäßig eine Betriebsaufgabe vor, die zu einer gewinnerhöhenden Auflösung der stillen Reserven führt.

Der Bundesfinanzhof (BFH) behandelte einen Fall, in dem ein Unternehmer ein Grundstück im Rahmen einer Betriebsaufspaltung an eine GmbH vermietet hatte, an der er zu 51 % beteiligt war. Im Betriebsvermögen seines Einzelunternehmens hielt er das vermietete Grundstück, die Anteile an der Mieter-GmbH und Anteile an einer weiteren GmbH (drei wesentliche Betriebsgrundlagen). Als er die Anteile an der Mieter-GmbH an einen fremden Dritten verkaufte, entfiel die personelle Verflechtung und somit die Betriebsaufspaltung; aus dem Anteilsverkauf und der Überführung des Grundstücks in das Privatvermögen ergab sich ein Gewinn von rund 3,3 Mio. €, den er mit einem ermäßigten Einkommensteuersatz besteuert wissen wollte.

Hinweis: Das Einkommensteuergesetz sieht für Aufgabe- und Veräußerungsgewinne die Anwendung eines besonderen ermäßigten Steuersatzes vor, wenn der Unternehmer das 55. Lebensjahr vollendet hat oder er dauernd berufsunfähig ist.

Der BFH lehnte eine ermäßigte Besteuerung jedoch ab und erklärte, dass eine solche nur dann möglich ist, wenn alle wesentlichen Betriebsgrundlagen an verschiedene Erwerber verkauft oder in das Privatvermögen überführt werden; dies gilt ausdrücklich auch für die neuere Rechtslage ab 2001. Im Urteilsfall hatte der Kläger jedoch einen Monat vor dem Grundstücksverkauf die Anteile an der zweiten GmbH zu Buchwerten in eine andere eingebracht, an der er ebenfalls beteiligt war. Somit hatte er letztlich eine wesentliche Betriebsgrundlage zurückbehalten, so dass keine begünstigte Betriebsaufgabe vorlag und der ermäßigte Steuersatz nicht anwendbar war. Somit musste der Millionengewinn mit dem regulären Höchststeuersatz (momentan 45 %) versteuert werden.



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BFH, Urt. v. 05.02.2014 – X R 22/12; www.bundesfinanzhof.de
Haftungshinweis:
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