01.06.2014

Steuerstundungsmodelle: Eingeschränkter Verlustausgleich ist verfassungsgemäß

Anleger dürfen Verluste aus sogenannten Steuerstundungsmodellen nur mit späteren Gewinnen aus derselben Einkunftsquelle verrechnen; eine Verlustverrechnung mit anderen positiven Einkünften und ein Vor- oder Rücktrag in andere Veranlagungszeiträume sind nicht möglich.

Hinweis: Mit dieser Abzugsbeschränkung will der Gesetzgeber bestimmte Modelle steuerlich unattraktiv machen, die gezielt auf Steuerstundung ausgerichtet sind. Erfasst werden hiervon klassischerweise geschlossene Fonds in Form einer Personengesellschaft, die ihren Anlegern in der Anfangsphase der Investition hohe steuerliche Verluste zuweisen.

Schon vor Jahren war der Gesetzgeber solchen Modellen mit einer Verlustabzugsbeschränkung entgegengetreten. Da sie in der Praxis aber schnell an die gesetzlichen Vorgaben angepasst worden waren, brachte die Vorschrift nicht den erhofften Erfolg. Daher schuf der Gesetzgeber im Jahr 2005 eine neue Verlustverrechnungsbeschränkung in § 15b des Einkommensteuergesetzes (EStG).

Der Bundesfinanzhof (BFH) urteilte, dass dieses neue Regelwerk hinreichend konkret definiert, welche Modelle von der Verlustabzugsbeschränkung erfasst werden.

Nach § 15b EStG liegt ein Steuerstundungsmodell vor, wenn aufgrund einer modellhaften Gestaltung steuerliche Vorteile in Form negativer Einkünfte erzielt werden sollen. Beispielsweise dann, wenn dem Anleger aufgrund eines vorgefertigten Konzepts zumindest in der Anfangsphase der Investition eine Verrechnung steuerlicher Verluste mit übrigen Einkünften ermöglicht wird.

Der BFH erklärte, dass diese Definition dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot genügt. Nach seiner Auffassung müssen die gesetzlichen Begrifflichkeiten wie folgt verstanden werden:

Hinweis: Die Annahme eines Steuerstundungsmodells fordert allerdings nicht zwingend, dass der Fondsanbieter zum Konzeptvertrieb mit den erzielbaren Steuervorteilen wirbt. Somit kann auch ein Vertrieb im Stillen dazu führen, dass Einbußen aus diesen Modellen den Verlustabzugsbeschränkungen unterliegen.



Steuerstundungsmodelle
BFH, Urt. v. 06.02.2014 – IV R 59/10; www.bundesfinanzhof.de
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