04.06.2014

Verheiratetes Kind: Heirat schließt Kindergeldanspruch seit 2012 nicht mehr aus

Eltern von verheirateten volljährigen Kindern haben seit einer Rechtsprechungsänderung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom Oktober 2013 häufiger als bisher einen Kindergeldanspruch. Das Gericht hat seine langjährige Rechtsprechung aufgegeben, wonach der Kindergeldanspruch für ein volljähriges Kind grundsätzlich mit dessen Eheschließung erlischt. Bislang konnten Eltern in diesen Fällen nur dann Kindergeld beanspruchen, wenn der Ehegatte des Kindes nicht für den Unterhalt sorgen konnte (sogenannter Mangelfall).

Der BFH hat nun erneut bekräftigt, dass diese Mangelfall-Rechtsprechung seit 2012 nicht mehr anzuwenden ist; Kinder werden seitdem trotz ihrer Heirat und ungeachtet der Unterhaltssituation kindergeldrechtlich bei den Eltern berücksichtigt. Denn die Höhe der Einkünfte und Bezüge des Kindes ist seit dem 01.01.2012 für den Kindergeldanspruch unerheblich - auch bei verheirateten Kindern.

Hinweis: Der Richtungswechsel des BFH ist insbesondere für Eltern relevant, deren verheiratetes volljähriges Kind das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und sich in Berufsausbildung befindet. Hier besteht grundsätzlich ein Kindergeldanspruch nach den einkommensteuerlichen Regelungen.



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BFH, Beschl. v. 03.02.2014 – VI B 111/13, NV; www.bundesfinanzhof.de
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