06.06.2014

Volljähriges behindertes Kind: Wann ein Pflegekindschaftsverhältnis steuerlich anerkannt wird

Kindbedingte steuerliche Vergünstigungen (Kindergeld, Kinderfreibeträge) können auch für Pflegekinder beansprucht werden. Das Einkommensteuergesetz setzt hierfür aber voraus, dass Pflegeeltern und Pflegekind durch ein „familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band“ verbunden sind.

Hinweis: Bei volljährigen Kindern wird ein Pflegekindschaftsverhältnis in der Regel nur anerkannt, wenn das Kind hilflos oder behindert ist.

Weitere Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung eines Pflegekindschaftsverhältnisses ist, dass die Pflegeeltern das Kind nicht einzig aufgrund finanzieller Vorteile in den Haushalt aufgenommen haben und dass das Kind mit seinen leiblichen Eltern in keinem Obhuts- und Pflegeverhältnis mehr steht.

Der Bundesfinanzhof hat in einem aktuellen Beschluss die Grundsätze zusammengefasst, nach denen er ein Pflegekindschaftsverhältnis steuerlich anerkennt. Folgende Aspekte sind hervorzuheben:



Behinderung
Kindergeld
Pflegekind
BFH, Beschl. v. 08.01.2014 – XI B 120/13, NV; www.bundesfinanzhof.de
Haftungshinweis:
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