07.06.2014

Verlust aus privatem Veräußerungsgeschäft: Fondsverkauf in US-Dollar führt zur Anschaffung eines Fremdwährungsguthabens

Welche erheblichen steuerlichen Auswirkungen Wechselkursschwankungen bei Fremdwährungsgeschäften haben können, zeigt ein Milliardendeal, der jüngst vom Bundesfinanzhof (BFH) untersucht wurde. Konkret ging es um die Frage, in welcher Höhe ein Verlust aus privaten Veräußerungsgeschäften besteht. Im Urteilsfall hatte ein deutscher Großanleger im Jahr 1998 rund 1 Mrd. DM in US-Dollar eingetauscht und hiervon Fondsanteile in US-Dollar erworben. Elf Monate später verkaufte er einen Teil dieser, die erlösten US-Dollar tauschte er teilweise wieder in D-Mark um. Der Deal in der Übersicht:

Der Großanleger machte nun geltend, dass er für den ursprünglichen Einkauf der 70.000.000 US-$ am 12.01.1998 insgesamt 127.024.100 DM aufgewandt habe (bei damaligem Wechselkurs von 1,81463 DM/US-$) und mit dem Umtausch in DM am 11.01.1999 nur 117.600.000 DM erlöst habe (bei damaligem Wechselkurs von 1,68000 DM/US-$). Somit müsse ihm die Differenz von 9.424.100 DM als Verlust aus privaten Veräußerungsgeschäften zuerkannt werden.

Der BFH wies jedoch darauf hin, dass beim Verkauf der Fondsanteile am 28.12.1998 ein Tausch von Anteilen in Fremdwährung stattgefunden hat. Somit ist die Fremdwährung erst an diesem Tag angeschafft worden, an dem der Wechselkurs nur 1,68180 DM/US-$ betrug, so dass bei der Berechnung des Verlusts aus privaten Veräußerungsgeschäften weitaus geringere Anschaffungskosten von 117.726.000 DM anzusetzen sind. Bezogen auf den Erlös aus dem Rücktausch am 11.01.1999 ergibt sich daher lediglich ein Minus in Höhe von 126.000 DM. Daher hatte das Finanzamt den Verlust zu Recht nur in dieser Höhe anerkannt.

Hinweis: Der Verlust ist somit dahingeschmolzen, weil die Anschaffung des Fremdwährungsguthabens erst mit dem Verkauf der Fondsanteile verwirklicht worden war. Da an diesem Tag ein niedrigerer Wechselkurs galt als beim ursprünglichen Einkauf der US-Dollar, waren die Anschaffungskosten des Veräußerungsgeschäfts weitaus geringer als vom Investor dargestellt.



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BFH, Urt. v. 21.01.2014 – IX R 11/13; www.bundesfinanzhof.de
Haftungshinweis:
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