16.02.2009

Das Abzugsverbot für Spenden ins Ausland verstößt gegen EU-Recht

Spenden können als Sonderausgaben nach deutschem Recht nur abgezogen werden, wenn sie an eine inländische gemeinnützige Einrichtung gezahlt werden. Hat die Empfängerin ihren Sitz im Ausland, werden die Spenden steuerlich nicht berücksichtigt. Der Europäische Gerichtshof hat nun entschieden, dass die steuerliche Abzugsfähigkeit von Geld- und Sachspenden unter die innerhalb der EU garantierte Kapitalverkehrsfreiheit falle. Die deutsche Regelung verstoße hiergegen, da Spender davon abgehalten werden könnten, Einrichtungen im Ausland zu unterstützen. Ein Staat könne zwar die steuerliche Abzugsfähigkeit von Spenden an begünstigte Einrichtungen im In- und Ausland unterschiedlich regeln. Voraussetzung sei hierfür jedoch, dass die ausländischen Spendenempfänger andere Ziele verfolgen, als die, die Voraussetzung für den Spendenabzug sind. Ein Spendenabzug dürfe aber nicht nur wegen des Sitzes der Einrichtung im Ausland versagt werden.



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EuGH v. 27.1.2009, C-318/07, DStR 2009 S. 207
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