08.06.2014

Mehrwertsteuer: Bestimmte „europäische“ Gebiete der EU sind Drittländer

Guadeloupe, Französisch-Guayana, Martinique, Mayotte, Réunion und Saint Martin – wer bekommt nicht Fernweh bei diesen Orten? Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich mit den Destinationen unter umsatzsteuerlichen Aspekten beschäftigt. Politisch gehören die genannten Länder zu Frankreich. Bei der Umsatzsteuer sind sie jedoch anders zu behandeln, da es sich bei ihnen um Drittländer handelt, die nicht zum Gebiet der EU gehören. Die Unterscheidung ist für den Warenverkehr wichtig. Werden Waren in ein Drittland ausgeführt, gelten andere Regelungen als beim Export in einen EU-Staat.  

Beispiel: Wird Ware in einen Staat exportiert, der zum Drittlandsgebiet gehört, muss eine Zollanmeldung erfolgen (Ausfuhr); Ausnahmen gelten für verbrauchsteuerpflichtige Güter. Das ist bei einem Export in einen anderen EU-Mitgliedstaat nicht erforderlich. Die Lieferung in einen anderen EU-Staat stellt eine zollfreie innergemeinschaftliche Lieferung dar. 

Bei den genannten französischen Überseegebieten erfolgt umsatzsteuerlich eine Ausfuhr, obwohl sie politisch zu Frankreich gehören. Das BMF weist in einem neuen Schreiben auf diese Besonderheit hin. 

Hinweis: Derartige Besonderheiten sind auch innerhalb von Europa nicht selten. So ist zum Beispiel der Berg Athos, obwohl er mitten in Griechenland liegt, Drittlandsgebiet. Gleiches gilt für die Kanarischen Inseln, obwohl sie zu Spanien gehören. Umgekehrt geht es aber auch: Das Fürstentum Monaco ist politisch unabhängig. Dennoch gehört es umsatzsteuerlich zu Frankreich und damit zum Gebiet der EU.



Drittland
Gemeinschaftsgebiet
Ausfuhr
BMF-Schreiben v. 20.03.2014 – IV D 2 - S 7101-a/14/10001; www.bundesfinanzministerium.de
Haftungshinweis:
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