09.06.2014

Steuerfreiheit: Lieferung von Zytostatika für ambulante Behandlung kann steuerbefreit sein

Wenn Sie als selbständig tätiger Arzt eines Krankenhauses im Rahmen einer ambulanten Krebsbehandlung zytostatische Medikamente verschreiben, kann deren Lieferung von der Umsatzsteuer befreit sein. Es muss jedoch in tatsächlicher und in wirtschaftlicher Hinsicht zwischen der Medikamentenlieferung und Ihrer ärztlichen Hauptleistung ein untrennbarer Zusammenhang bestehen.

Das Klinikum Dortmund hat bis zum Europäischen Gerichtshof (EuGH) geklagt. Streitig ist zwischen dem Finanzamt und der Klinik die Umsatzsteuerpflicht der Lieferung von Zytostatika im Rahmen einer ambulanten Therapie. Im Klinikum werden Krebspatienten im Rahmen einer Chemotherapie behandelt. Die an die Patienten verabreichten zytostatischen Medikamente wurden von der Krankenhausapotheke des Klinikums nach ärztlicher Verordnung für jeden Patienten individuell hergestellt. Die behandelnden Ärzte waren nicht angestellt, sondern innerhalb des Krankenhauses selbständig tätig. 

Eine Steuerbefreiung kommt in Betracht, wenn es sich bei der Medikamentenabgabe um einen mit einer ärztlichen Heilbehandlung eng verbundenen Umsatz handelt. Entscheidend ist für den EuGH in diesem Zusammenhang, dass die Präparate durch einen selbständigen Arzt verabreicht wurden. Die Heilbehandlungen der Ärzte selbst sind steuerbefreit. Die Zytostatika werden durch die Krankenhausapotheke abgegeben. Beide Leistungen müssten untrennbar miteinander verbunden sein, damit eine Steuerfreiheit in Betracht kommt. Der EuGH traf in der Streitsache keine abschließende Entscheidung. Vielmehr muss jetzt der Bundesfinanzhof prüfen, ob die Medikamentenlieferung in tatsächlicher und in wirtschaftlicher Hinsicht von der Hauptleistung der ärztlichen Heilbehandlung untrennbar ist.

Hinweis: Unstreitig ist, dass die Abgabe von zytostatischen Medikamenten umsatzsteuerfrei ist, wenn sie im Rahmen einer stationären Krankenhausbehandlung erfolgt.



Heilbehandlung
Steuerfreiheit
Zytostatika
EuGH, Urt. v. 13.03.2014 – Rs. C-366/12; www.curia.eu
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