13.06.2014

Umsatzsteuerberechnung: Ein Kassenminus mindert nicht die Umsatzsteuer

In einem Verfahren vor dem Finanzgericht Köln (FG) ging es um die Streitfrage, inwieweit Kassendifferenzen die Umsatzsteuer mindern. Die Klägerin des Ausgangsfalls betreibt in mehreren Filialen einen Bücher- und Zeitschriftenhandel. Dabei kam es immer wieder zu Kassendifferenzen. Der Prüfer des Finanzamts führte dies auf Irrtümer bei der Bargeldrückgabe, unbelegte Bargeldausgaben und unbefugte Bargeldentnahmen (Diebstähle etc.) zurück. Die Klägerin vertrat die Auffassung, diese Mankobeträge in der Kasse minderten die Umsatzsteuer.

Das FG ist dem nicht gefolgt: Die Fehlbeträge in der Kasse wirken sich ihm zufolge bei der Umsatzsteuer nicht aus. Selbst wenn man davon ausgeht, dass bei einem Kassiervorgang dem Kunden zu viel Wechselgeld zurückgegeben wird, ist das für die Umsatzsteuer ohne Bedeutung.

Beispiel: Ein Kunde kauft eine Ware für 20 €. Er bezahlt mit einem 50 € Schein. Versehentlich gibt die Kassiererin jedoch Wechselgeld für 100 € heraus.

Nach Auffassung des FG ist dieser Wechselgeldfehler im Prinzip bei der Umsatzsteuer zu beachten. Beruht die Kassendifferenz demgegenüber zum Beispiel auf einem Diebstahl durch das Personal, darf die Umsatzsteuer nicht gemindert werden. Allerdings sieht das Gericht keine Möglichkeit, mit Sicherheit festzustellen, wie oft welcher Fehler zu einer Kassendifferenz führt. Da sich aber nicht sicher feststellen lässt, aus welchen Sachverhalten sich die Differenzen ergeben, ist eine Minderung grundsätzlich nicht zulässig.

Hinweis: Der Bundesfinanzhof hat bereits vor Jahren entschieden, dass - umgekehrt - eine Überzahlung durch den Kunden die Umsatzsteuer aus einer Lieferung erhöht. In dem damaligen Fall kam es durch ein Versehen des Kunden zu einer Doppelbezahlung. Bei einer solchen Fallkonstellation muss der Unternehmer auch die doppelte Umsatzsteuer für seine Leistung abführen. Erst bei der Rückzahlung des zu viel gezahlten Geldes wird die Umsatzsteuer wieder gemindert.



Kassendifferenz
Bemessungsgrundlage
FG Köln, Urt. v. 23.10.2013 – 4 K 266/10; www.justiz.nrw.de
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