14.06.2014

Steuerbefreiung: Altenpflegeleistungen sind umsatzsteuerfrei

Soziale Dienstleistungen sind in Deutschland im Regelfall umsatzsteuerfrei. Das gilt auch dann, wenn sie von einem selbständigen gewerblichen Unternehmen (z.B. Altenpflegedienst-GmbH) erbracht werden. Das Finanzgericht Münster (FG) musste sich mit der Frage auseinandersetzen, ob dies auch dann gilt, wenn die Pflegedienstleistungen nicht unmittelbar gegenüber den zu pflegenden Personen erbracht werden.

Im Streitfall war eine Pflegehelferin unter anderem im Bereich der Altenpflege tätig. Sie erbrachte ihre Leistungen jedoch nicht unmittelbar gegenüber den Pflegebedürftigen. Es lag stattdessen eine vertragliche Vereinbarung zwischen ihr und einem eingetragenen Verein vor. Mit diesem Verein schlossen wiederum die pflegebedürftigen Personen einen entsprechenden Pflegevertrag.

Das Finanzamt war der Auffassung, dass die Pflegehelferin umsatzsteuerpflichtige Leistungen gegenüber dem Verein erbringt. Dem ist das FG entgegengetreten: Die Leistungen der Pflegekraft sind steuerfrei. Die Steuerfreiheit ergibt sich jedoch nicht aus dem deutschen Umsatzsteuergesetz, sondern aus der europäischen Mehrwertsteuersystem-Richtlinie. 

Danach müssen die Mitgliedstaaten der EU die eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundenen Dienstleistungen von der Umsatzsteuer befreien. Weitere Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist die Anerkennung durch staatliche Stellen als Einrichtung mit sozialem Charakter. Das FG sieht alle Voraussetzungen für die Steuerbefreiung bei der Pflegehelferin als gegeben an. Die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung, die körperlich oder wirtschaftlich hilfsbedürftigen Personen gegenüber erbracht werden, sind eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verknüpft.

Außerdem ist die Pflegehelferin auch eine Einrichtung mit sozialem Charakter. Zwar fehlt ihr die offizielle Anerkennung durch die staatlichen Stellen. Dies spielt jedoch keine Rolle. Denn sie hätte als entsprechende Einrichtung mit sozialem Charakter anerkannt werden müssen.



Steuerfreiheit
Pflegedienst
Altenpflege
FG Münster, Urt. v. 14.01.2014 – 15 K 4674/10 U, Rev. (BFH: V R 13/14); www.justiz.nrw.de
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