16.02.2009

Rente für entgangenen Unterhalt

Schadensersatzrenten sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nur steuerpflichtig, soweit sie steuerpflichtige Einnahmen ersetzen, z.B. Verdienstausfall, oder soweit sie einen Zinsanteil enthalten. Durch laufende Zahlungen allein wird die Rente nicht steuerpflichtig, wenn sie als Einmalzahlung ebenfalls nicht steuerpflichtig gewesen wäre. Nicht steuerpflichtig sind z.B. Schmerzensgeldrenten oder sog. Mehrbedarfsrenten, die als Ausgleich dafür gezahlt werden, dass ein Unfallopfer wegen einer verbliebenen Behinderung auf Hilfe im Haushalt angewiesen ist. Diese Renten werden nicht für entgangene steuerpflichtige Einnahmen gezahlt. Eine Witwe erhielt von einem Krankenhaus eine Unterhaltsrente, weil ihr Ehemann an den Folgen eines ärztlichen Kunstfehlers verstorben war. Ein Teil der Rente wurde für den entgangenen Unterhalt gezahlt, ein weiterer Teil dafür, dass der Ehemann nicht mehr zur Mithilfe im Haushalt in der Lage war (Haushaltsführungsschaden). Auch eine derartige Schadensersatzrente wegen entgangenen Unterhalts ist nicht steuerpflichtig, hat der Bundesfinanzhof soeben klargestellt. Die Rente sei kein Ersatz für steuerpflichtige Einnahmen. Sie enthalte auch keinen Zinsanteil, weil die Rente anstelle des Unterhalts tritt, der ebenfalls fortlaufend geleistet worden wäre.



Steuerpflicht
Unterhaltsrente
BFH v. 26.11.2008, X R 31/07
Haftungshinweis:
Dieser Beitrag ist nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu dem behandelten Thema wird gerne weitere Auskunft erteilt.


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