11.06.2014

Vorsteuerabzug: Finanzverwaltung ändert ihre Praxis beim Vorsteuerabzug

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat jetzt im Bereich des Vorsteuerabzugs auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs reagiert und seine Verwaltungspraxis geändert. Demnach können Vorsteuerbeträge, die allgemeine Aufwendungen des Unternehmens betreffen, nach dem Verhältnis der Gesamtumsätze des jeweiligen Kalenderjahres aufgeteilt werden. Die geänderte Verwaltungspraxis ist für alle noch offenen Umsatzsteuerfälle relevant.

Grundsätzlich können Sie als Unternehmer einen Vorsteuerabzug geltend machen. Dies gilt jedoch nur, soweit die Eingangsleistung für einen Umsatz verwendet wird, der zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt. 

Beispiel: Ein Unternehmer ist als Versicherungs- und als Immobilienmakler tätig. Aus den Eingangsleistungen, die er für die Tätigkeit als Immobilienmakler bezieht, kann er die Vorsteuer geltend machen (vorsteuerunschädlich). Für die Eingangsleistungen, die er für seine Tätigkeit als Versicherungsvermittler verwendet, ist ein Vorsteuerabzug nicht zulässig (vorsteuerschädlich). Wird zum Beispiel ein Computer für 595 € angeschafft, der ausschließlich für die Versicherungstätigkeit verwendet wird, können die im Kaufpreis enthaltenen 95 € Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer abgezogen werden. 

Probleme treten bei den allgemeinen Kosten auf, wenn Eingangsleistungen für beide Umsatzarten  (vorsteuerschädlich und unschädlich) verwendet werden. Es muss dann eine Aufteilung des Vorsteuerabzugs erfolgen. 

Das BMF weist darauf hin, dass die Aufteilung vorläufig geschätzt werden kann (z.B. anhand der Vorjahresumsätze im jeweiligen Bereich). Für die endgültige Umsatzsteuerjahreserklärung sind jedoch die tatsächlichen Nutzungsverhältnisse entscheidend. 

Hinweis: Die Aufteilung erfolgt im Regelfall nach dem Verhältnis der Umsätze, die zum Vorsteuerabzug berechtigen (z.B. Immobilienvermakelung) bzw. nicht berechtigten (z.B. Versicherungsvermittlung). 



Vorsteuerabzug
allgemeine Kosten
Unternehmen
BMF-Schreiben v. 10.04.2014 – IV D 2 - S 7306/13/10001; www.bundesfinanzministerium.de
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