12.06.2014

Gewerbesteuer: Keine erweiterte Kürzung wegen Beteiligung an Erbengemeinschaft

Die Höhe der Gewerbesteuer richtet sich nach dem Gewerbeertrag. Letzterer errechnet sich aus dem Gewinn des Gewerbebetriebs, der um bestimmte gewerbesteuerliche Kürzungen vermindert und um bestimmte gewerbesteuerliche Hinzurechnungen erhöht wird. Gewerbesteuerpflichtige Unternehmen mit Grundbesitz können von zwei verschiedenen Kürzungen profitieren:

Die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen (OFD) hat mit aktueller Verfügung erklärt, dass nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) folgende Beteiligungsaktivitäten eines Unternehmens einer erweiterten Kürzung entgegenstehen:

Die OFD weist darauf hin, dass nach einem neuen Urteil des Hessischen Finanzgerichts eine erweiterte Kürzung auch dann ausgeschlossen ist, wenn das Unternehmen an einer Erbengemeinschaft beteiligt ist. Da gegen diese Entscheidung eine Revision beim BFH anhängig ist, müssen Finanzämter entsprechende Einsprüche jedoch bis zur abschließenden Klärung der Streitfrage ruhend stellen.

Hinweis: Sofern Ihrem Unternehmen die erweiterte Kürzung wegen einer Beteiligung an einer Erbengemeinschaft aberkannt worden ist, können Sie Einspruch gegen Ihren Gewerbesteuermessbescheid einlegen und unter Nennung des anhängigen Revisionsverfahrens das Ruhen des Einspruchsverfahrens beantragen. So profitieren Sie später für Ihren eigenen Fall von einer begünstigenden Entscheidung des BFH.



erweiterte Kürzung
Grundbesitz
Gewerbesteuer
Erbengemeinschaft
Einspruch
OFD NRW, Verf. v. 02.01.2014 – G 1425 - 2012/0018 - St 162; www.stx-premium.de
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