20.06.2014

Partnerschaftsgesellschaft: Ist eine PartG mbB körperschaft- und gewerbesteuerpflichtig?

Eine Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartG mbB) ist die neueste Errungenschaft für Freiberufler, die sich zu einer Sozietät zusammenschließen möchten.

Freiberufler haben grundsätzlich das Problem, dass sie persönlich und unbeschränkt mit ihrem gesamten Privatvermögen haften und gleichzeitig oftmals Aufträge mit einem hohen Gegenstandswert betreuen. Trotzdem schrecken viele vor der Wahl einer GmbH als Rechtsform aufgrund zwingender Bilanzierungs-, Gewerbesteuer- und Körperschaftsteuerpflicht zurück. Das heißt: Sämtliche Freiberuflerprivilegien würden aufgegeben. Darüber hinaus ist für einen Freiberufler die persönliche Betreuung des Kunden geradezu charakteristisch - ohne Zwischenschaltung einer (juristischen) Person.

Gegen die Rechtsform einer GbR spricht andererseits, dass jeder Gesellschafter für die Fehler der anderen haften würde.

Der Gesetzgeber reagierte auf dieses Dilemma, indem er die Partnerschaftsgesellschaft - eine besondere Form der GbR - kreierte. In einem weiteren Schritt schuf die Bundesregierung die PartG mbB. Schnell stellte sich jedoch die Frage, worum es sich hierbei eigentlich handelt: um eine Personen- oder Kapitalgesellschaft?

Die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen hat jetzt klargestellt, es sei eine Personengesellschaft, die nicht körperschaftsteuerpflichtig ist. Vielmehr müssen die Gesellschafter die auf sie entfallenden Einkünfte selbst versteuern. Zudem ist die PartG mbB nicht gewerbesteuerpflichtig.



PartGmbH
OFD NRW, Kurzinfo v. 12.12.2013 – ESt 30/2013; www.stx-premium.de
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