16.02.2009

Besteuerung der Altersrenten ab 2005

Bis einschließlich 2004 wurden Altersrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung sowie aus berufsständischen Versorgungswerken nur mit dem sog. Ertragsanteil besteuert. Der steuerpflichtige Teil der Rente war meist relativ gering, bei Rentenbeginn mit dem 65. Lebensjahr z.B. belief er sich auf 27 %. Seit 2005 wird stufenweise auf die nachgelagerte Besteuerung umgestellt. Danach sind in der Endphase ab 2040 die Renten in voller Höhe steuerpflichtig. Ab 2005 beträgt der steuerpflichtige Teil 50 %. Bei Rentnern, die erstmalig im Jahr 2006 Renten beziehen, erhöht sich der steuerpflichtige Teil um 2 % -Punkte. Der steuerpflichtige Teil bleibt dann bei dem einzelnen Rentner bis zum Lebensende in der Regel gleich. Bei erstmaligem Rentenbezug in späteren Jahren erhöht sich der steuerpflichtige Teil weiter um jeweils 2 %-Punkte, später nur noch um 1 %-Punkt. Der Übergang zur nachgelagerten Besteuerung wurde durch ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts notwendig. Die Neuregelung war von Anfang an umstritten, insbesondere die Ausgestaltung der Übergangsregelung im Einzelnen. Der Bundesfinanzhof hat in einem Urteil die Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Übergangsregelung im Wesentlichen zurückgewiesen. Es bleibt nun abzuwarten, ob die Frage dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt werden wird.



Altersrebte
Besteuerung
Verfassungswidrigkeit
BFH v. 26.11.2008, X R 15/07, DStR 2009 S. 32
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