21.06.2014

Berufsausübungsgemeinschaft: Fehlende Beteiligung einer Ärztin führt zu gewerblicher Abfärbung

Haben Sie als Arzt gemeinsam mit Kollegen eine Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) gebildet? Und ist ein in Ihrer Gemeinschaftspraxis tätiger, aber an der BAG nichtbeteiligter Arzt eigenverantwortlich und ohne Überwachung tätig, so dass seine Aufträge nicht Ihnen und Ihren BAG-Mitgesellschaftern zugerechnet werden können? Dann erzielen Sie keine freiberuflichen, sondern - nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf (FG) - gewerbliche Einkünfte.

Grundsätzlich üben Sie als Arzt mit eigener Niederlassung zwar eine freiberufliche Tätigkeit aus, was auch dann der Fall ist, wenn Sie sich mit anderen ärztlichen Berufsträgern zwecks gemeinsamer Berufsausübung zu einer BAG zusammengeschlossen haben. Ein BAG-Mitunternehmer muss zum einen Mitunternehmerinitiative (z.B. Beteiligung an wesentlichen Unternehmensentscheidungen) entfalten können und zum anderen auch Mitunternehmerrisiken (z.B. Gewinn- und Verlustbeteiligung) tragen. Bei Fehlen dieser Voraussetzungen besteht bei einer Personengesellschaft aus Angehörigen der freien Berufe die Gefahr, dass diese aufgrund der sogenannten gewerblichen Abfärbung in vollem Umfang gewerbesteuerpflichtig wird.

Im Streitfall entschied das FG, dass wegen der im Urteilsfall fehlenden Beteiligung einer in die Gemeinschaftspraxis aufgenommenen Ärztin am Gewinn und an den stillen Reserven die gesamte BAG gewerbliche Einkünfte erzielt hat. Es kommt allerdings - insofern ist der steuerliche Schaden eher gering - durch die Anrechnung der Gewerbesteuer bei der Einkommensteuer zu einer weitgehenden Neutralisierung.

Hinweis: Neben der steuerlichen Komponente besteht bei einem solchen BAG-Modell, das einen nicht am Unternehmen beteiligten Kollegen in die gemeinsame Praxis aufgenommen hat, die Gefahr der Honorarrückforderung der Krankenversicherung, von Disziplinarverfahren und von Strafverfahren wegen Abrechnungsbetrugs.



Gewerbesteuerpflicht
FG Düsseldorf, Urt. v. 19.09.2013 – 11 K 3969/11 G, Rev. ( BFH: VIII R 62/13); www.justiz.nrw.de
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