23.06.2014

Geschäftsführergehalt: Was ist bei mehreren Gesellschafter-Geschäftsführern angemessen?

Die Frage, wann ein Geschäftsführergehalt bei Bestellung mehrerer Gesellschafter-Geschäftsführer angemessen ist, stellt sich ein mittelständischer Gesellschafter-Geschäftsführer Jahr für Jahr. Denn das Finanzamt sieht den Betrag über der nach seinem Dafürhalten angebrachten Obergrenze als sogenannte verdeckte Gewinnausschüttung an. Mit der Folge, dass die GmbH den Lohnaufwand in dieser Höhe nicht von der Steuer abziehen darf.

Darüber hinaus handelt es sich dann hierbei auch nicht mehr um Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, sondern um Kapitaleinkünfte. Nachteilig ist, dass Werbungskosten in diesem Fall nur noch eingeschränkt geltend gemacht werden können.

Vor diesem Hintergrund streiten sich Finanzverwaltung und Steuerberater regelmäßig um die Frage, wie viel ein Gesellschafter-Geschäftsführer verdienen darf. In den zahlreichen Entscheidungen der Finanzgerichte und des Bundesfinanzhofs (BFH) wird auf den Einzelfall abgestellt, insbesondere auf die Größe der Gesellschaft, die Anzahl und die genaue Tätigkeit der Geschäftsführer.

In einem aktuellen Fall im Saarland erhielten die beiden Geschäftsführer einer mittelständischen GmbH neben dem Festgehalt eine Tantieme in Höhe von 25 % des Jahresüberschusses vor Körperschaftsteuer (Ertragsteuer). Zudem stand ihnen ein Pkw auch zur privaten Nutzung zur Verfügung. Die Gesamtbezüge beider Gesellschafter beliefen sich auf jeweils 117.680 € (2002), 146.550 € (2003) sowie 179.116 € (2004). Die GmbH erwirtschaftete in den Zeiträumen Umsätze von 609.654 € (2002), 732.856 € (2003) sowie 853.497 € (2004). Laut Finanzamt hätten beide Geschäftsführer zusammen pro Jahr nicht mehr als insgesamt 235.586 € - als obere Grenze im Fremdvergleich - verdienen dürfen.

Die Klage der Geschäftsführer blieb vor dem BFH erfolglos. Es fehlt eine Aufgabenverteilung zwischen den beiden, denn in dieser Betriebsgrößenordnung ist nur ein Geschäftsführer üblich. Zudem haben beide in erster Linie Ingenieurdienstleistungen erbracht, das heißt ihre Tätigkeit bezog sich nur in untergeordnetem Umfang auf die Geschäftsführung der GmbH.



verdeckte Gewinnausschüttung
BFH, Beschl. v. 09.10.2013 – I B 100/12, NV; www.bundesfinanzhof.de
Haftungshinweis:
Dieser Beitrag ist nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu dem behandelten Thema wird gerne weitere Auskunft erteilt.


Zurück