25.06.2014

Gemeinnützigkeit: Auch Vereine müssen eine Steuererklärung abgeben

Vereine sind die Urform der GmbH, da es sich bei ihnen um juristische, das heißt selbständige Personen im Rechtssinn handelt. Folglich unterliegen sie auch der Besteuerung mit Körperschaft- und Gewerbesteuer. Da die meisten aber gemeinnützige Zwecke verfolgen, befreit sie der Staat von den vorgenannten Ertragsteuern - allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen. Spenden und Mitgliedsbeiträge zum Beispiel müssen zeitnah für gemeinnützige Zwecke verwendet und Gelder dürfen einzig in bestimmtem Umfang gehortet werden. Bei der Ausstellung von Spendenbescheinigungen ist streng darauf zu achten, die richtige Form zu wahren.

Zur Überprüfung der Ordnungsgemäßheit der Vereine ist die Gültigkeit der Steuerbefreiungen auf drei Jahre begrenzt. Eine erneute Befreiung kann nur durch die Abgabe von Steuererklärungen erreicht werden. Dem Finanzamt genügt es, wenn die Erklärung in einem dreijährigen Turnus - dann allerdings für alle drei Jahre - eingereicht wird.

Die Oberfinanzdirektion Koblenz hat jetzt in einer Pressemitteilung auf die aktuelle Prüfungsrunde hingewiesen und einige Tipps veröffentlicht. Beispielsweise weist sie darauf hin, dass die betroffenen Vereine in den nächsten Tagen angeschrieben und auf die Abgabepflicht hingewiesen werden. Außerdem werden grundsätzlich keine Steuerformulare mehr verschickt. Wer keinen Steuerberater hat, kann die Formulare online unter www.formulare-bfinv.de abrufen.



Vereine
OFD Koblenz, Pressemitteilung v. 20.02.2014; www.fin-rlp.de
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