26.06.2014

Dienstwagennutzung: Was spricht für eine private Nutzungsbefugnis?

Arbeitnehmer müssen für die Nutzung eines Dienstwagens nur dann einen geldwerten Vorteil versteuern, wenn der Arbeitgeber ihnen diesen auch für private Fahrten überlassen hat. Nutzt der Arbeitnehmer das Fahrzeug hingegen unerlaubt privat, liegt hierin kein lohnsteuerpflichtiger Vorteil.

Die Unterscheidung zwischen erlaubter und unerlaubter Privatnutzung führt dazu, dass im Zuge von Außenprüfungen regelmäßig darüber gestritten wird, ob eine Privatnutzungsbefugnis bestanden hat.

Welche Umstände für eine erlaubte Privatnutzung sprechen, hat der Bundesfinanzhof (BFH) kürzlich zusammengefasst. Danach müssen bei der Prüfung der Privatnutzungsbefugnis sämtliche Umstände des Einzelfalls herangezogen werden; das Finanzgericht darf schließlich nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung entscheiden. Im Urteilsfall sprachen folgende Punkte für eine private Dienstwagennutzung des Arbeitnehmers:

All diese Umstände rechtfertigten letztlich den Ansatz eines 1%igen Nutzungsvorteils für private Dienstwagenfahrten. Da die überlassenen Fahrzeuge zum Teil sehr hochpreisig waren, musste der klagende Arbeitnehmer einen Nutzungsvorteil von bis zu 10.000 € pro Jahr versteuern.

Hinweis: Aus dem Verhalten des Arbeitnehmers während der Außenprüfung sowie im Rechtsbehelfs- und Klageverfahren kann also auf die Privatnutzungsbefugnis geschlossen werden. Wer die Befugnis einfach abstreitet, sich zuvor jedoch anders positioniert hat, macht sich unglaubwürdig.



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Nutzungsbefugnis
BFH, Urt. v. 06.02.2014 – VI R 39/13; www.bundesfinanzhof.de
Haftungshinweis:
Dieser Beitrag ist nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu dem behandelten Thema wird gerne weitere Auskunft erteilt.


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