14.06.2014

Bemessung der Grunderwerbsteuer: Pflegeverpflichtung des Käufers ist grunderwerbsteuerliche Gegenleistung

Die Höhe der Grunderwerbsteuer bestimmt sich in erster Linie nach dem Wert der Gegenleistung (z.B. dem Kaufpreis eines Grundstücks). Eine Gegenleistung kann auch darin bestehen, dass sich der Grundstückserwerber beim Kauf verpflichtet, dessen Veräußerer später bei Bedarf unentgeltlich zu pflegen.

Die Oberfinanzdirektion Niedersachsen (OFD) stellt in einer aktuellen Verfügung dar, wie sich der Wert dieser Pflegeverpflichtung berechnet und wann ein Ansatz für steuerliche Zwecke erfolgt. Demnach kann Ersterer mit folgenden Monatswerten angenommen werden:

bei Pflegestufe I

450 €

bei Pflegestufe II

1.100 €

bei Pflegestufe III

1.550 €

Sofern der Grundstückserwerber keine ausgebildete Pflegekraft ist, können die Leistungen wie folgt angesetzt werden:

bei Pflegestufe I

235 €

bei Pflegestufe II

440 €

bei Pflegestufe III

700 €

Muss der Grundstückserwerber für den Fall einer nicht eintretenden Pflege eine Ersatzleistung erbringen, sollen die Finanzämter diese für steuerliche Zwecke ansetzen.

Zu der Frage, wann die Pflegeverpflichtung zu besteuern ist, unterscheidet die OFD zwei Fälle:



Pflegeverpflichtung
Pflegeleistung
Gegenleistung
Grunderwerbsteuer
OFD Niedersachsen, Verf. v. 21.02.2014 - S 4521 - 128 - St 262
Haftungshinweis:
Dieser Beitrag ist nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu dem behandelten Thema wird gerne weitere Auskunft erteilt.


Zurück