16.02.2009

Keine Gewerbesteuer für gemeinnützige Rettungsdienste und Krankentransporte

Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs sind gewerbliche Rettungsdienste und Krankentransporte nicht von der Gewerbesteuer befreit. Wie das Gericht in der Entscheidung ausgeführt hat, besteht auch Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuerpflicht, wenn diese Aufgaben von gemeinnützigen Wohlfahrtsverbänden und juristischen Personen des öffentlichen Rechts zu denselben Bedingungen wie von privaten gewerblichen Unternehmen angeboten werden. Sie erfolgen dann um des Erwerbs willen und nicht zum Wohl der Allgemeinheit. Die Finanzverwaltung wendet dieses Urteil nur für die gewerblichen Rettungsdienste an. Bei steuerbegünstigten Körperschaften hält sie an ihrer bisherigen Auffassung fest, wonach keine Gewerbe- und Körperschaftsteuerpflicht besteht. Danach handelt es sich um steuerbefreite Zweckbetriebe, wenn sie Krankentransporte von Personen durchführen, für die während der Fahrt eine fachliche Betreuung bzw. der Einsatz besonderer Einrichtungen eines Krankentransport- oder Rettungswagens erforderlich ist oder möglicherweise notwendig wird. Es werde dadurch der satzungsmäßige steuerbegünstigte Zweck der Sorge für notleidende oder gefährdete Menschen erfüllt.



gemeinnützig
Krankentransporte
Rettungsdienste
Steuerbefreiung
BMF v. 20.1.2009, IV C 4 - S 0185/08/10001, DStR 2009 S. 165
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