11.07.2014

Entnahme eines Pkw: Keine steuerfreie Ausfuhrlieferung trotz anschließender Beförderung in das Drittland

Entnimmt ein Unternehmer einen Gegenstand seines Unternehmens zu privaten Zwecken und stand ihm zuvor für diesen ein Vorsteuerabzug zu, unterliegt der Vorgang als sogenannte unentgeltliche Wertabgabe der Umsatzsteuer. Ein neues Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) belegt, dass diese Steuerpflicht nicht durch die anschließende Ausfuhr des Gegenstands in ein Drittland (= Land außerhalb der EU) umgangen werden kann.

Im Urteilsfall hatte ein Unternehmer einen hochpreisigen Pkw seinem Unternehmen in Deutschland entnommen und anschließend an seinen privaten Wohnsitz in die Schweiz ausgeführt. Aufgrund der anschließenden Überführung in die Schweiz als Ausfuhrlieferung ging er von einer steuerfreien Entnahme des Pkw aus. Doch der BFH widersprach und erklärte, die Entnahme wäre sowohl nach nationalem als auch nach Unionsrecht umsatzsteuerbar und umsatzsteuerpflichtig.

Der Unternehmer bewirkte eine unentgeltliche Wertabgabe, da er seinen unternehmerischen Pkw in den privaten Bereich überführt und der vorhergehende Kauf ihn zum Vorsteuerabzug berechtigt hatte. Da unentgeltliche Wertabgaben an dem Ort ausgeführt werden, von dem aus der Unternehmer seine Tätigkeit betreibt, lag der Ort dieser fingierten Lieferung im Inland. Dass der Pkw anschließend in die Schweiz befördert wurde, änderte daran nichts, denn nach eindeutiger gesetzlicher Vorgabe gilt die Steuerfreiheit für Ausfuhrlieferungen nicht für unentgeltliche Wertabgaben.

Hinweis: Auch das Unionsrecht erlaubt laut BFH keine andere Bewertung. Vielmehr ergab sich hieraus derart eindeutig eine Umsatzsteuerpflicht, dass der BFH von einer Vorlage der Rechtsfrage an den Europäischen Gerichtshof absah.



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BFH, Urt. v. 19.02.2014 – XI R 9/13; www.bundesfinanzhof.de
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