13.07.2014

Umsatzsteuer: Geschäftsveräußerung im Ganzen bei einer Unternehmensgruppe

Bei der Geschäftsveräußerung im Ganzen handelt es sich um eine umsatzsteuerliche Vereinfachungsvorschrift. Danach stellt die gesamte Übertragung eines Unternehmens bzw. eigenständig lebensfähiger Unternehmensteile einen umsatzsteuerlich relevanten Vorgang dar. 

Beispiel: A überträgt seine als Einzelkaufmann geführte Boutique einschließlich des Inventars auf B. B beabsichtigt, das Geschäft fortzuführen. A ist nicht länger unternehmerisch tätig. Es wird ein Kaufpreis von 100.000 € vereinbart. Eigentlich müsste A hier eine Rechnung mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer ausstellen, in der die einzelnen Gegenstände des Inventars aufgeführt sind. Es liegen aber auch die Voraussetzungen einer Geschäftsveräußerung im Ganzen vor, da es sich um das gesamte Unternehmen des A handelt.

Lösung: A muss und darf hier keine Rechnung ausstellen. B tritt an die Stelle des A und übernimmt das Unternehmen mit allen umsatzsteuerlichen Rechten und Pflichten (sogenannte Fußstapfentheorie). Stellt A trotzdem eine Rechnung aus, führt dies zu steuerlich ungünstigen Folgen.

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) hat nunmehr entschieden, dass eine Geschäftsveräußerung im Ganzen auch bei der Übertragung einer komplexen Unternehmensgruppe vorliegen kann. Im zugrundeliegenden Fall stand auf Veräußererseite eine Unternehmensgruppe, die Seniorenresidenzen betrieb. Der Geschäftsbetrieb erfolgte nicht in einer einzelnen Gesellschaft, sondern in einer komplexen gesellschaftsrechtlichen Struktur. Übernehmer dieser Seniorenresidenzen war eine schwedische Investorengruppe, die ebenfalls aus mehreren Unternehmen bestand. Das Finanzamt schloss eine Geschäftsveräußerung aus.

Das FG dagegen erkannte eine Geschäftsveräußerung im Ganzen. Für eine solche kommt es entscheidend darauf an, dass Vermögensgegenstände übertragen werden, die ein hinreichendes Ganzes bilden, um eine bisher durch den Veräußerer ausgeübte Tätigkeit fortzuführen. Zwar wurde hier der Geschäftsbetrieb auf mehrere Unternehmer übertragen, das schließt jedoch nach Auffassung des FG eine Geschäftsveräußerung im Ganzen nicht aus. Entscheidend ist, dass die Erwerbergruppe das Unternehmen unter Einbeziehung aller übertragenen Komponenten in entsprechender Weise fortführt.

Hinweis: Das FG hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Bislang geht die Finanzverwaltung davon aus, dass eine Geschäftsveräußerung nur dann in Betracht kommt, wenn ein Geschäftsbetrieb von einem Unternehmen auf ein anderes übertragen wird.



Geschäftsveräußerung im Ganzen
FG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 13.03.2014 – 6 K 1396/10, Rev. zugelassen; www.mjv.rlp.de
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