15.07.2014

Haftungsschulden: Verrechnung mit Steuerguthaben des Gesellschafters ist nicht zulässig

Sofern Sie zu mehr als einem Viertel am Grund- oder Stammkapital eines Unternehmens beteiligt sind und diesem Gegenstände zur Verfügung stellen (z.B. Grundstücke oder Gebäude), können Sie mit letzteren für die betrieblichen Steuern des Unternehmens in Haftung genommen werden.

Hinweis: Die Haftung ist allerdings nur auf die überlassenen Gegenstände beschränkt - sie reicht nicht in Ihr gesamtes Vermögen hinein. Ferner können Sie nur für Steuern haftbar gemacht werden, die auf Zeiten der wesentlichen Beteiligung am Unternehmen entfallen.

Diese Haftungsregelung soll es den Finanzämtern ermöglichen, Steuerforderungen genauso gut eintreiben zu können wie in Fällen, in denen die Gegenstände zum Vermögen des Unternehmens gehören.

Nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) verbietet es dieser Regelungszweck den Finanzämtern aber, eine entsprechende Haftungsschuld mit einem bestehenden Steuerguthaben des Gesellschafters aufzurechnen. Im Entscheidungsfall hatte das Finanzamt die alleinige Gesellschafterin einer insolventen GmbH in Haftung genommen und den geforderten Betrag mit einem bestehenden Umsatzsteuerguthaben der Gesellschafterin aufgerechnet. Der BFH erklärte, eine Aufrechnung der Haftungsschuld mit persönlichen Forderungen des Gesellschafters sei nicht möglich, da dies über das gesetzgeberische Ziel hinausschießen würde. Denn die Forderungen eines Gesellschafters stünden dem Finanzamt auch dann nicht zur Befriedigung betrieblicher Steuerschulden zu, wenn die überlassenen Gegenstände dem Unternehmen selbst gehören würden.

Hinweis: Der Arm des Finanzamts reicht im Zuge dieser Haftung also nicht bis in die eigenen Steuerguthaben der Gesellschafter hinein. Im Urteilsfall wird das Finanzamt nun versuchen müssen, die Vollstreckung in die überlassenen Gegenstände voranzutreiben.



Haftungsschulden
Verrechnung
Gegenstandshaftung
Überlassung
Gegenstand
Gesellschafter
privates Steuerguthaben
BFH, Urt. v. 28.01.2014 – VII R 34/12; www.bundesfinanzhof.de
Haftungshinweis:
Dieser Beitrag ist nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu dem behandelten Thema wird gerne weitere Auskunft erteilt.


Zurück