16.07.2014

Investitionsabzugsbetrag: Investitionsabsicht muss nachgewiesen werden können

Einnahmenüberschussrechner mit einem Gewinn von maximal 100.000 € bzw. Bilanzierer mit einem Betriebsvermögen von maximal 235.000 € haben die Möglichkeit, bei einer geplanten Investition bis zu drei Jahre im Voraus ihre Steuern zu mindern. Die Rede ist vom sogenannten Investitionsabzugsbetrag, einem Wahlrecht. Unternehmer, die dieses in Anspruch nehmen, können insgesamt 40 % der geplanten Anschaffungskosten im Jahr der Planung von ihrem Gewinn abziehen. So können sie ihre Steuerlast verschieben und einen Zinsvorteil generieren, was ihnen die Finanzierung der Investition erleichtern soll.

Der Investitionsabzugsbetrag kann bis zu dem Zeitpunkt genutzt werden, in dem der Steuerbescheid nicht mehr änderbar ist. Das dachte sich auch ein Unternehmer und übte sein Wahlrecht aus, nachdem die Betriebsprüfung einen höheren Gewinn festgestellt hatte. Dieses Vorgehen ist nach geltendem Recht zulässig und wird häufig so praktiziert. Das Finanzgericht Düsseldorf machte dem Unternehmer dennoch einen Strich durch die Rechnung.

Als notwendige Voraussetzung für die Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags muss ein Unternehmer nämlich unter anderem auch seine Investitionsabsicht über die Investitionsplanung glaubhaft machen. Die betriebliche Übung - alle zwei Jahre wird ein neues Fahrzeug gekauft - gilt zumindest dann nicht als glaubhafte Investitionsabsicht, wenn gar keine Aufzeichnungen über einen Plan, Angebotseinholungen oder Ähnliches vorliegen. Noch dazu können private Veränderungen wie zum Beispiel das bevorstehende Rentenalter und eine mögliche Betriebsaufgabe oder die Liquiditätssituation die Investitionsabsicht unglaubhaft erscheinen lassen und somit die Genehmigung des Investitionsabzugsbetrags verhindern.

Hinweis: Zum Ende eines jeden Jahres sollte der Punkt "Investitionen in der Zukunft" auf jeden Fall auf die Tagesordnung kommen. Schon aus Gründen der wirtschaftlichen Planung, aber auch, weil das steuerliche Wahlrecht später möglicherweise ausgeübt werden soll. Der Grund muss hier nicht zwingend eine Betriebsprüfung sein.



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FG Düsseldorf, Urt. v. 17.07.2013 – 15 K 4719/12 E, Rev. (BFH: X R 15/14); www.justiz.nrw.de
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