Grundsätzlich sind die Heilbehandlungsleistungen eines Arztes umsatzsteuerfrei. Umsatzsteuerpflichtig dagegen sind gemäß einer aktuellen Kurzinformation des Finanzministeriums Schleswig-Holstein Kooperationsverträge mit Pflegeheimen. Nach dem Sozialrecht können stationäre Pflegeeinrichtungen bei entsprechendem Bedarf Kooperationsverträge mit dafür geeigneten vertragsärztlichen Leistungserbringern schließen. Ziel derartiger Vereinbarungen ist es, für die Bewohner das Hin- und Herpendeln zwischen Krankenhaus und Heim zu vermeiden. Daneben sollen Krankheitskosten gesenkt werden.
Die Leistungen eines Arztes bei solchen Kooperationsvereinbarungen sind zum Beispiel:
regelmäßige Visiten einschließlich gegebenenfalls notwendiger Sofortbehandlungen („Bedside”-Diagnostik),
Rufbereitschaft in der Nacht und außerhalb der üblichen Dienstzeiten,
Koordinierung des ärztlichen Therapieplans unter Einbeziehung mitbehandelnder Fachärzte und unter Integration des Heimpersonals,
Koordinierung der Handlungskompetenzen der pflegerischen, therapeutischen, diagnostizierenden und beratenden Berufsgruppen,
Mitwirken an der Entwicklung, Ausführung, Überprüfung und Fortentwicklung der Heimkonzepte,
fachliche Beratung des Heimpersonals sowie
Konzipierung und Durchführung von internen Heimfortbildungsangeboten.
Für diese Leistungen erhält der Arzt vom Pflegeheim einen festen Monatsbetrag. Zusätzlich rechnet er seine ärztlichen Behandlungsleistungen mit den kassenärztlichen Vereinigungen bzw. direkt mit den Patienten ab (kassenärztliche oder privatärztliche Liquidation). Die Zahlungen, die der Arzt vom Pflegeheim erhält, sind nicht umsatzsteuerfrei.
Hinweis: Wenn Sie als Arzt einen entsprechenden Kooperationsvertrag abgeschlossen haben, müssen Sie nicht automatisch Umsatzsteuer zahlen. Sofern Ihre gesamten steuerpflichtigen Umsätze dauerhaft unter der Grenze von 17.500 € jährlich bleiben, gilt die Kleinunternehmerregelung und es wird keine Umsatzsteuer erhoben.