19.07.2014

Grenzgänger: Was gilt bei mehrtägiger Rufbereitschaft von Krankenhauspersonal?

Wer seinen Wohnsitz in Deutschland hat, ist grundsätzlich mit seinem gesamten Welteinkommen in Deutschland einkommensteuerpflichtig. Damit unterliegen auch Tätigkeiten außerhalb Deutschlands erst einmal der Einkommensteuer. Da fast alle Staaten dieser Erde vergleichbare Regelungen haben, besteht die Gefahr einer doppelten Besteuerung des Einkommens.

Um dies zu vermeiden, schließt die Bundesrepublik Deutschland mit anderen Staaten sogenannte Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) ab.

In einem kürzlich vom Bundesfinanzhof (BFH) entschiedenen Fall ging es um das DBA mit der Schweiz. Streitig war, ob ein stellvertretender Chefarzt, der in einem Spital in der Schweiz angestellt war, ein sogenannter Grenzgänger ist. Prinzipiell unterliegen die Einkünfte eines Angestellten nach dem DBA der Besteuerung in der Schweiz, wenn die Tätigkeit dort ausgeübt wird. Dies gilt jedoch nicht, wenn es sich bei dem Arbeitnehmer um einen Grenzgänger handelt. Grenzgänger ist nach dem DBA mit der Schweiz eine Person, die beispielsweise in der Schweiz ihren Arbeitsort hat und von dort regelmäßig an ihren Wohnsitz in Deutschland zurückkehrt. Kehrt diese Person nicht jeweils nach Arbeitsende an ihren Wohnsitz zurück, so entfällt ihre Grenzgängereigenschaft nur dann, wenn sie bei einer Beschäftigung während des gesamten Kalenderjahres an mehr als 60 Arbeitstagen aufgrund ihrer Arbeitsausübung nicht an ihren Wohnsitz zurückkehrt.

Der stellvertretende Chefarzt war der Auffassung, dass er aufgrund seiner mehrtägigen Rufbereitschaftsdienste an mehr als 60 Arbeitstagen nicht an seinen Wohnort in Deutschland zurückgekehrt sei. Tatsächlich hatte er sich auch eine kleine Wohnung in der Schweiz angemietet, da er verpflichtet war, im Bedarfsfall innerhalb von zehn Minuten im Krankenhaus zu sein. Der BFH berechnet die 60 Tage jedoch anders: Bei Wochenendbereitschaften zählt nur ein Tag als Nichtrückkehrtag, obwohl der Arzt tatsächlich an drei Tagen (Freitag, Samstag und Sonntag) nicht zurückkehrt. Mehrere Tage Bereitschaftsdienst bedeuten also steuerrechtlich nur einen Tag der Nichtrückkehr. Durch diese besondere Rechenweise kam der klagende Arzt auf lediglich 39 Tage, an denen er nicht nach Deutschland zurückgekehrt war und war damit als Grenzgänger anzusehen.



Grenzgänger
Krankenhauspersonal
BFH, Urt. v. 13.11.2013 – I R 23/12; www.bundesfinanzhof.de
Haftungshinweis:
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