22.07.2014

Darlehenszinsen: Abgeltungsteuer auch bei GmbH-Anteilen über 10 %?

Bei der Finanzierung einer GmbH stellt sich ab einer bestimmten Größe eine wichtige Frage: Sollte sie mit Eigen- oder Fremdkapital erfolgen? Beim Punkt Fremdkapital spielt die Bankfinanzierung immer noch eine große Rolle. Aber auch das Darlehen eines Gesellschafters stellt Fremdkapital dar. Auf der einen Seite sind die Zinsen dann Betriebsausgaben und auf der anderen unterliegen sie der Abgeltungsteuer - üblicherweise mit einem Steuersatz von 25 %. Ein Gesellschafter mit mehr als 10 % GmbH-Anteilen muss die Darlehenszinsen jedoch mit seinem individuellen Steuersatz versteuern. Und das kann mitunter der Spitzensteuersatz von 42 % bis 45 % sein.

Das Finanzgericht Münster (FG) hat sich kürzlich mit der Frage beschäftigt, ob diese Regelung denn verfassungskonform ist: In dem zu beurteilenden Fall standen für die Darlehensaufnahme der GmbH ausschließlich wirtschaftliche Gründe im Vordergrund. Die Finanzierung besorgte jedoch keine Bank, sondern eine zu 50 % beteiligte Gesellschafterin.

Obwohl die Darlehensverträge so konzipiert waren, dass sie steuerlich voll anerkannt wurden, lag der Nachteil für die Gesellschafterin auf der Hand: Wäre - wie im Fall einer fremden Privatperson - Abgeltungsteuer auf die von der GmbH gezahlten Zinsen angefallen, hätte sie nur 25 % Steuern zahlen müssen. Entsprechend der Verwaltungsauffassung und der gesetzlichen Regelung stand jedoch ein wesentlicher höherer Steuersatz auf ihrem Steuerbescheid. Da der Gesetzgeber laut Grundgesetz wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln hat, stellte sich ihr die Frage, ob die Regelung in diesem Punkt gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes verstößt.

Das FG stimmte der Gesellschafterin allerdings nicht zu. Da eine höchstrichterliche Entscheidung über diese Frage aber noch aussteht, muss der Bundesfinanzhof in Kürze über den strittigen Punkt urteilen.

Hinweis: Darlehen zwischen Gesellschaftern und ihren Kapitalgesellschaften sind häufig und bestimmen teilweise die Finanzierungsstruktur der GmbH. Da eine Besteuerung der Darlehenszinsen mit dem Abgeltungsteuersatz von 25 % für Anteilseigner durchaus vorteilhaft ist, sollten Steuerbescheide in gleichgelagerten Fällen angefochten werden, um später gegebenenfalls vom Ausgang des anhängigen Verfahrens zu profitieren.



Darlehenszinsen
Abgeltungssteuer
FG Münster, Urt. v. 22.01.2014 – 12 K 3703/11 E, Rev. (BFH: VIII R 15/14); www.justiz.nrw.de
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