16.02.2009

Vorsteuerabzug aus den Herstellungskosten eines gemischt genutzten Gebäudes

Eine Grundstücksgemeinschaft (Ehegatten) errichteten ein Gebäude, das sie zum Teil steuerfrei an den Ehemann vermietete, der dort seine Arztpraxis führte. Den anderen Teil überließ sie den Ehegatten für private Wohnzwecke. Die Gemeinschaft machte die Vorsteuer aus den Herstellungskosten für den privat genutzten Gebäudeteil geltend. Der Bundesfinanzhof entschied nun, dass ein Vorsteuerabzug nicht zulässig sei. Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs sei zwar die beim Erwerb eines gemischt unternehmerisch und nichtunternehmerisch genutzten Gebäudes geschuldete Umsatzsteuer grundsätzlich vollständig und sofort als Vorsteuer abziehbar. Voraussetzung sei dabei, dass der Unternehmer das Gebäude seinem Unternehmen zuordne. Der entschiedene Fall sei jedoch anders gelagert gewesen als der zu beurteilende, da ein Teil des Gebäudes steuerpflichtig vermietet worden sei. Die Grundstücksgemeinschaft habe jedoch das Gebäude umsatzsteuerfrei genutzt. In einem derartigen Fall scheide der Vorsteuerabzug aus, weil dieser sowohl nach deutschem als auch nach Gemeinschaftsrecht voraussetzt, dass die Lieferungen und sonstigen Leistungen für steuerpflichtige Umsätze verwendet werden.



gemischt genutztes Gebäude
Grundstücksgemeinschaft
Herstellungskosten
Vorsteuerabzug
BFH v. 8.10.2008, XI R 58/07, DStR 2009 S. 265
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