31.07.2014

Photovoltaik: Vorsteuer ist bei Dachsanierung nur teilweise abzugsfähig

Mit der Errichtung einer Photovoltaikanlage auf dem Dach werden Sie zu einem Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes - jedenfalls dann, wenn Sie den mit der Anlage produzierten Strom verkaufen. Ein Vorteil dieser Unternehmereigenschaft ist, dass ein Vorsteuerabzug aus der Anschaffung der Anlage möglich ist.

Beispiel: Ein bislang nichtunternehmerisch tätiger Privatmann lässt auf seinem privaten Wohnhaus für 23.800 € eine Photovoltaikanlage installieren. Den aus der Sonnenenergie produzierten Strom speist er gegen eine Vergütung in das öffentliche Netz ein. Damit wird er zum Unternehmer und kann im Regelfall die 3.800 € Umsatzsteuer aus der Anschaffung der Anlage als Vorsteuer vom Finanzamt erstattet bekommen.

Schwieriger ist dagegen die Frage, ob auch die Kosten für eine Dachsanierung zum Vorsteuerabzug berechtigen. In einem Streitfall vor dem Finanzgericht Schleswig-Holstein (FG) musste für die Errichtung der Photovoltaikanlage das Dach, auf dem die Anlage errichtet werden sollte, umgedeckt werden. Die vor der Umdeckung vorhandene asbesthaltige Wellplattenbedachung war zuvor nicht sanierungsbedürftig. Die Sanierung war jedoch Voraussetzung für die Baugenehmigung, um die Anlage errichten zu können.

Daher wollte der Hausbesitzer den Vorsteuerabzug in voller Höhe geltend machen. Das FG ließ jedoch nur einen anteiligen Vorsteuerabzug zu. Abzugsfähig ist nur die Vorsteuer, die in einem direkten Zusammenhang mit dem Betrieb der Photovoltaikanlage steht. Deshalb konnte auch die volle Vorsteuer aus der Verlängerung der Dachsparren beansprucht werden, die ausschließlich für die Installation der Anlage verlängert werden mussten. Die weitere Sanierung des Daches stand jedoch nur teilweise im Zusammenhang mit der Errichtung der Solaranlage, denn das Dach wurde nicht ausschließlich für die Photovoltaikanlage, sondern zu einem gewissen Anteil auch für das damit gedeckte Gebäude genutzt.

Hinweis: Der Umfang der unternehmerischen Nutzung der Dachsanierung ist zu schätzen. Die Schätzung erfolgt anhand eines komplizierten Verfahrens, bei dem fiktive Vermietungsumsätze für die Dachfläche und für das darunterliegende Gebäude gegenübergestellt werden.



Vorsteuerabzug
Dachsanierung
Fotovoltaik
FG Schleswig-Holstein, Urt. v. 23.10.2013 – 4 K 90/13; www.schleswig-holstein.de/FG
Haftungshinweis:
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