16.02.2009

Vermietung von Standplätzen auf Wochenmärkten

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Überlassung von Standplätzen durch den Veranstalter von Wochenmärkten an die Marktbetreiber eine einheitliche steuerfreie Vermietungsleistung sein kann. Die Finanzverwaltung ist bislang von einem gemischten Vertrag ausgegangen. Bei diesem werden neben einer steuerfreien Grundstücksvermietung noch steuerpflichtige sonstige Leistungen erbracht. Nunmehr folgt sie der Auffassung des Bundesfinanzhofs, sofern eine einheitliche Leistung vorliegt. Bei der Beurteilung geht sie von folgenden Grundsätzen aus: Jede Dienstleistung ist in der Regel als eigene, selbständige Leistung zu betrachten. Eine wirtschaftlich einheitliche Dienstleistung darf nicht künstlich aufgespalten werden. Bei jedem Umsatz ist festzustellen, ob eine einheitliche Leistung oder mehrere Leistungen vorliegen. Eine Leistung ist dann als Nebenleistung zu einer Hauptleistung anzusehen, wenn sie für den Leistungsempfänger keinen eigenen Zweck hat. Für die Steuerbefreiung ist entscheidend, ob eine einheitliche Leistung vorliegt, und wenn dies zutrifft, ob die Vermietungsteilleistung prägend ist. Bei vor dem 1.1.2009 ausgeführten Umsätze wird es nicht beanstandet, wenn die Zurverfügungstellung von Standplätzen auf Märkten und die damit im Zusammenhang stehenden Leistungen umsatzsteuerlich gesondert beurteilt werden und nur die Grundstücksvermietung als steuerfrei behandelt wird.



Nebenleistung
Standplätze
Wochenmarkt
BMF v. 15.1.2009, IV B 9 - S 7168/08/10001, DStR 2009 S. 228
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