Wer nebenberuflich als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher oder Betreuer für eine gemeinnützige Organisation oder juristische Person des öffentlichen Rechts tätig ist, kann von seinen Einnahmen bis zu 2.400 € jährlich steuerfrei belassen (Übungsleiterpauschale).
Hinweis: Trotz der Steuerfreiheit sollten die erhaltenen Gelder zusammen mit der abgezogenen Übungsleiterpauschale in der Anlage S zur Einkommensteuererklärung aufgeführt werden. So kann das Finanzamt prüfen, ob die Anspruchsvoraussetzungen für die Pauschale erfüllt sind.
Das Finanzministerium Nordrhein-Westfalen hat in einem neuen Erlass die Anteile veröffentlicht, mit denen ein nebenberufliches Engagement bei der Feuerwehr als begünstigte Ausbildungstätigkeit unter die Pauschale gefasst werden darf. Danach sind die erhaltenen Vergütungen mit folgenden Prozentsätzen begünstigt:
Leiter der Feuerwehr: 60 %
Stellvertretender Leiter der Feuerwehr: 80 %
(Stellvertretender) Zug- und Gruppenführer sowie sonstige Ausbilder: 80 %
Gerätewarte und Atemschutzgerätewarte: 80 %
Kinder- und Jugendfeuerwehrwarte: 100 %
Sicherheitsbeauftragte: 100 %
Hinweis: Von diesem Teil der Einnahmen dürfen Mitglieder der freiwilligen Feuerwehren die Übungsleiterpauschale abziehen.