16.02.2009

Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung wegen Unvermietbarkeit

Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts hatte ein Grundstück mit Gebäude an einen Lebensmittelkonzern vermietet. Das Gebäude war speziell als Lebensmittelmarkt hergerichtet. Nach einigen Jahren kündigte der Mieter den Vertrag. Versuche, einen neuen Mieter zu finden, schlugen fehl, da das Gebäude für andere Mieter ungeeignet war. Schließlich verkauften die Eigentümer das Grundstück. Der Käufer ließ das Gebäude umgehend abreißen und ein neues Gebäude errichten. Der Kaufpreis richtete sich im Wesentlichen nach dem reinen Grundstückswert. Der Bundesfinanzhof erkannte den Vermietern bei ihren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung eine Absetzung für außergewöhnliche wirtschaftliche Abnutzung an. Das Gebäude sei nach Kündigung des Mietvertrages nicht mehr sinnvoll verwendbar gewesen. Das Gebäude sei auch nicht mehr durch Verkauf nutzbar gewesen, denn der Käufer des Grundstücks habe nur noch für den reinen Grundstückswert bezahlt. Die Wertminderung stehe auch nicht im Zusammenhang mit dem Verkauf, denn der Entschluss zum Verkauf sei erst gefasst worden, nachdem die Bemühungen um eine andere Nutzung des Gebäudes fehlgeschlagen waren. Die Eigentümer konnten so die Wertminderung des Gebäudes steuerlich geltend machen, was bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in der Regel nicht möglich ist.



Abnutzung
Abschreibung
außergewöhnliche
Gebäude
Unvermietbarkeit
BFH v. 17.9.2008, IX R 64/07, DB 2009 S. 206
Haftungshinweis:
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