18.08.2014

Supervisionsleistungen: Steuerfreiheit kann sich direkt aus EU-Recht ergeben

Für Leistungen von privaten Schulen und anderen allgemeinbildenden oder berufsbildenden Einrichtungen, die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienen, sieht das nationale Umsatzsteuerrecht eine Steuerbefreiung vor. Voraussetzung ist eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde (z.B. der Bezirksregierung) laut der die Schule ordnungsgemäß auf einen Beruf oder eine staatliche Prüfung vorbereitet.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jüngst erklärt, für die Steuerfreiheit genüge es nicht, wenn die Bescheinigung lediglich die ordnungsgemäße Durchführung der Bildungsmaßnahme bestätigt, sich aber nicht auf die ordnungsgemäße Prüfungsvorbereitung bezieht. Im Urteilsfall hatte eine selbständige Sozialpädagogin eine solche lückenhafte Bescheinigung für Supervisionsleistungen vorgelegt, die sie für Mitarbeiter im Bereich der Wohlfahrtspflege, Jugendhilfe, Psychiatrie und Suchtberatung erbracht hatte.

Der BFH schloss die nationale Steuerbefreiung zwar wegen der unzureichenden Bescheinigung aus, ließ jedoch eine Umsatzsteuerbefreiung nach EU-Recht offen. Denn nach einer einschlägigen EU-Richtlinie sind auf Schul- und Hochschulunterricht bezogene Unterrichtseinheiten, die von Privatlehrern erteilt werden steuerfrei. Der BFH vertritt in Abkehr von seiner früheren Rechtsprechung die Auffassung, dass hierunter auch Aus- und Fortbildungsmaßnahmen gefasst werden können, die nicht den Charakter einer bloßen Freizeitgestaltung haben. Für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung für Privatlehrer ist weder das Unterrichten von (Hoch-)Schülern an (Hoch-)Schulen noch eine Einbettung in einen Lehr- oder Studienplan notwendig.

Hinweis: Der Urteilsfall zeigt, dass der BFH die Steuerbefreiung nach EU-Recht auch im Bereich der Aus- und Fortbildung für möglich hält. Wer entsprechende Leistungen erbringt, die nach nationalem Recht nicht umsatzsteuerbefreit sind, sollte zusammen mit seinem Steuerberater eine auf EU-Recht basierende Umsatzsteuerbefreiung prüfen.



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BFH, Urt. v. 20.03.2014 - V R 3/13; www.bundesfinanzhof.de
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