10.08.2014

Heilbehandlung: Burn-out-Präventionskurse sind nicht von der Umsatzsteuer befreit

Heilbehandlungen sind umsatzsteuerfrei. Burn-out-Präventionskurse gelten jedoch nicht als Heilbehandlung und unterliegen damit der Umsatzsteuer, wie das Finanzgericht Hamburg (FG) jetzt entschieden hat.

Die klagende Kursleiterin hatte Sozialpädagogik studiert und eine fünfjährige psychotherapeutische Zusatzausbildung absolviert. Ihre Ausbildung schloss sie vor etwa 33 Jahren ab und war dann im Bereich der Therapie bzw. des Coachings tätig.

Eine Krankenkasse war an sie herangetreten mit der Bitte, einen Kurs zur Burn-out-Prävention zu entwickeln. Später führte sie dann derartige Kurse im Bereich der Primärprävention im Sinne des Sozialgesetzbuchs V für die Krankenkasse durch, die auch für die Kurse bezahlte.

Das FG ging von einer Umsatzsteuerpflicht aus, denn die durch die Burn-out-Präventionskurse erzielten Umsätze sind keine Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker, Physiotherapeut (Krankengymnast), Hebamme oder aus einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit. Dazu müssten die Leistungen einem therapeutischen Zweck dienen. Dies ist zwar grundsätzlich auch bei Leistungen der Fall, die zur Vorbeugung erbracht werden - wie zum Beispiel vorbeugende Untersuchungen und ärztliche Maßnahmen an Personen, die an keiner Krankheit oder Gesundheitsstörung leiden. Für Leistungen zur Prävention und Selbsthilfe, die keinen unmittelbaren Krankheitsbezug haben, weil sie lediglich den allgemeinen Gesundheitszustand verbessern sollen, gilt dies jedoch nicht. Leistungen zur Primärprävention sind daher normalerweise steuerpflichtig

Hinweis: Das Gericht käme zu einem anderen Ergebnis, wenn die Teilnehmer der Kurse aufgrund ärztlicher Verordnung oder sonst auf ärztliche oder ähnliche Veranlassung teilgenommen hätten. Dann wäre ein konkreter therapeutischer Anlass gegeben.



Steuerfreiheit
Heilbehandlung
FG Hamburg, Urt. v. 14.04.2014 – 1 K 51/13; www.landesrecht.hamburg.de
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