11.08.2014

Privat genutzte Firmenfahrzeuge: Mitwirkungspflicht geht vor Verschwiegenheitspflicht

Als Arzt unterliegen Sie - wie auch Steuerberater, Rechtsanwälte und andre Berufsträger - einer Schweigepflicht. Steuerrechtlich wird diese Pflicht immer dann bedeutsam, wenn sie mit den Interessen der Finanzbehörden kollidiert. Soll beispielsweise Ihr Fahrtenbuch steuerrechtlich anerkannt werden, muss es Daten wie die Adresse und den Namen der besuchten Patienten enthalten. Diese Daten dürfen Sie aus berufs- und strafrechtlichen Gründen aber keinem Unbefugten offenbaren.

Es stellt sich also die Frage, wie Sie mit diesem Dilemma umgehen können. Denn grundsätzlich muss bei betrieblichen Fahrzeugen eine Privatnutzung ausgeschlossen oder per Fahrtenbuch abgrenzbar sein. Sie können aber auch eine pauschale Methode - die sogenannte 1-%-Methode - wählen, um die Privatnutzung des Fahrzeugs steuerlich zu würdigen.

Auch das Finanzgericht Hessen (FG) musste sich diesem Dilemma kürzlich stellen: Ein Steuerberater hatte ausgeführt, sein Dienstfahrzeug nicht privat genutzt zu haben. Ein Fahrtenbuch zum Nachweis wollte er unter Verweis auf seine Schweigepflicht aber nicht vorlegen.

Das FG ließ sich nur zum Teil auf diese Debatte ein und erklärte, dass betriebliche Fahrzeuge, die zur Privatnutzung zur Verfügung stehen, grundsätzlich auch als privat genutzt betrachtet werden. Will der Nutzer dies widerlegen, muss er seine Behauptung durch einen aussagekräftigen Gegenbeweis nachvollziehbar machen. Denn die Mitwirkungspflichten gegenüber dem Finanzamt stehen mit Blick auf eine korrekte Besteuerung prinzipiell über der Schweigepflicht. In einem anderen Zusammenhang - nämlich bei den Bewirtungsaufwendungen - hatte der Bundesfinanzhof bereits identisch geurteilt. Im Zweifel also für die Steuer?

Hinweis: Nicht ganz. Sie können diesem Dilemma durch Ausweichen auf die pauschale 1-%-Regelung aus dem Weg gehen. Im Rahmen einer Steuerplanung können wir auch ermitteln, welche Konsequenzen diese Methode für Sie hat. Sprechen Sie uns gern an.



1% Regelung
Verschwiegenheitspflicht
Fahrtenbuch
FG Hessen, Urt. v. 03.12.2013 – 3 K 1184/11, Rev. (BFH: III B 44/14); www.lareda.hessenrecht.hessen.de
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