23.08.2014

Verlustabzug: BMF aktualisiert seine Meinung zum Verlustabzug

Seit 2008 ist der Verlustuntergang bei Kapitalgesellschaften allein davon abhängig, ob Anteile an der Gesellschaft veräußert werden. Eine Überführung von überwiegend neuem Betriebsvermögen in die Gesellschaft ist nicht länger maßgeblich.

Die entsprechende Vorschrift des Körperschaftsteuergesetzes lässt einen großen Interpretationsspielraum zu. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hatte deshalb im Juli 2008 ein Schreiben zur Auslegung der Vorschrift veröffentlicht. Seitdem hat sich jedoch viel getan. Neben mehrfacher Änderung des Gesetzes hat der Bundesfinanzhof (BFH) hierzu zahlreiche Urteile gefällt.

Die Finanzverwaltung möchte ihre Lesart daher jetzt aktualisieren und hat den Entwurf eines neuen Schreibens vorbereitet, der den maßgeblichen Wirtschaftsverbänden zur Stellungnahme übersandt wurde.

In dem Entwurf sind insbesondere folgende neue Lesarten des BMF wichtig:

Beispiel: Eine GmbH hat zum 31.12.2013 einen Verlustvortrag von 200.000 €. Am 01.04.2014 wurden alle Anteile an der GmbH an einen Erwerber verkauft. Im ersten Quartal 2014 erwirtschaftete die Gesellschaft einen Gewinn von 30.000 €. Nach neuer Verwaltungsauffassung kann der Gewinn von 30.000 € mit dem Verlustvortrag verrechnet werden.

Hinweis: Es bleibt abzuwarten, wie die Verbände zu dem Entwurf Stellung nehmen und welche Änderungen sich bis zur endgültigen Fassung noch ergeben werden.



Gesellschafterwechsel
BMF-Schreiben v. 15.04.2014 – IV C 2 - S 2745-a/09/10002 :004 (Entwurf)
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