14.08.2014

GmbH-Geschäftsführer: Keine Haftung für Umsatzsteuerrückstände bei Geschäftsveräußerung im Ganzen

Als Geschäftsführer einer GmbH tragen Sie erhebliche Haftungsrisiken und haften auch für Umsatzsteuerrückstände.

Anders jedoch in einem kürzlich vom Bundesfinanzhof (BFH) entschiedenen Fall. Hier verkaufte eine unter anderem als IT-Vermieter tätige GmbH genau diesen Geschäftsbereich einschließlich des Kundenbestands, des Warenbestands und des Zubehörs an eine in der Schweiz ansässige Aktiengesellschaft. Mit der übernehmenden Aktiengesellschaft vereinbarte sie, in diesem Geschäftsbereich ihre Tätigkeit vollständig einzustellen.

Die GmbH führte die aus der Übertragung des Geschäftsbereichs „IT-Vermietung“ resultierenden Umsatzsteuern nicht an das Finanzamt ab. Daher nahm die Finanzverwaltung den Geschäftsführer als Haftungsschuldner für die Umsatzsteuerrückstände der GmbH in Anspruch.

Der BFH hat einen Haftungsanspruch gegenüber dem Geschäftsführer jedoch verneint. Im Regelfall haftet ein Geschäftsführer zwar auch für Steuerrückstände der GmbH, wenn er zumindest grob fahrlässig die steuerlichen Verpflichtungen der Gesellschaft nicht beachtet. In dem konkreten Sachverhalt geht das höchste deutsche Finanzgericht aber davon aus, dass hier aus der Veräußerung keine Umsatzsteuer angefallen ist. Es handele sich vielmehr um eine sogenannte nichtsteuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen. Diese Rechtsfigur greift bei der Umsatzsteuer immer dann, wenn ganze Unternehmen oder für sich lebensfähige Unternehmensteile verkauft werden. In dem Streitfall ging der BFH davon aus, dass der Bereich „IT-Vermietung“ ein gesondert geführter Betrieb in der Gliederung des Unternehmens war. Da die erwerbende Aktiengesellschaft den Geschäftsbetrieb fortführte, lagen die Voraussetzungen der Geschäftsveräußerung im Ganzen vor.

Hinweis: Die Haftung wurde hier nur deshalb abgelehnt, da der Vorgang nicht der Umsatzsteuer unterlag. In anderen Fällen ist aber sehr wohl mit einer Haftung des Geschäftsführers zu rechnen, wenn dieser vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen steuerliche Verpflichtungen verstößt.



Haftung
Geschäftsveräußerung
BFH, Urt. v. 30.01.2014 – V R 33/13, NV; www.bundesfinanzhof.de
Haftungshinweis:
Dieser Beitrag ist nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu dem behandelten Thema wird gerne weitere Auskunft erteilt.


Zurück