08.09.2014

Entfernungspauschale: Reparaturkosten wegen Falschbetankung sind nicht abziehbar

Sie sind einmal kurz mit den Gedanken woanders und schon passiert es: An der Tankstelle landet versehentlich Benzin anstatt Diesel im Tank und Ihre Weiterfahrt endet mit einem kapitalen Motorschaden. Ein Arbeitnehmer aus Niedersachsen fand sich 2009 genau in dieser Situation wieder. Da er sein Fahrzeug auf dem Weg zur Arbeit falsch betankt hatte, hatte er die Kosten in Höhe von 4.200 € für die Motorreparatur zusätzlich zur Entfernungspauschale als Werbungskosten abgerechnet.

Der Bundesfinanzhof (BFH) erklärte jedoch, dass die Kosten einer Falschbetankung auf dem Arbeitsweg nicht zusätzlich abziehbar sind. Nach Ansicht des Gerichts sind außergewöhnliche Kosten - wie die einer Falschbetankung - bereits durch die Entfernungspauschale abgegolten. Dies folgerte das Gericht aus dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelungen sowie dem Gesetzeswortlaut, nach dem sämtliche Aufwendungen durch die Entfernungspauschale abgegolten sind.

Hinweis: Hinsichtlich der Kosten einer Falschbetankung deckt sich die Entscheidung des BFH mit der Auffassung der Finanzverwaltung. Nach ausdrücklicher Weisung des Bundesfinanzministeriums (BMF) sind die Austauschkosten anlässlich eines Motorschadens auf dem Arbeitsweg nicht als zusätzliche Werbungskosten abziehbar. Eine steuerverschärfende Tendenz lässt sich dem BFH-Urteil aber hinsichtlich Unfallkosten auf dem Weg zur Arbeit entnehmen. Während das BMF diese ausdrücklich als außergewöhnlichen (zusätzlich abziehbaren) Aufwand anerkennt, formuliert der BFH den Grundsatz, dass sämtliche außergewöhnlichen Aufwendungen durch die Entfernungspauschale abgegolten sind. Dies deutet darauf hin, dass der BFH selbst Unfallkosten nicht als zusätzliche Werbungskosten anerkennen würde. Ob die Finanzverwaltung die Steuerschraube diesbezüglich anziehen wird, bleibt abzuwarten.



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BFH, Urt. v. 20.03.2014 – VI R 29/13; www.bundesfinanzhof.de
Haftungshinweis:
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