16.03.2009

Unpünktliche Gehaltszahlung bei Gesellschafter-Geschäftsführer

Verträge zwischen einer GmbH und einem beherrschenden Gesellschafter (in der Regel mehr als 50 % der Stimmrechte) werden nur anerkannt, wenn der Vertrag wie vereinbart durchgeführt wird. Wurde ein monatliches Gehalt vereinbart, muss es auch monatlich gezahlt werden. Wird das Gehalt stattdessen erst am Jahresende gezahlt, kann der Vertrag steuerlich nicht anerkannt werden. Die Gehaltszahlungen sind dann verdeckte Gewinnausschüttung. So entschied das Finanzgericht München. Bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten der GmbH können Besonderheiten gelten. Unter Umständen ist das Gehalt des Geschäftsführers herabzusetzen. Möglich ist es auch, den Anspruch auf das Gehalt ganz oder teilweise in ein Darlehen umzuwandeln. Eine Stundung des Gehalts wird steuerlich nur unter Einschränkungen anerkannt.



Gehaltszahlung
Gesellschafter-Geschäftsführer
verdeckte Gewinnausschüttung
FG München v. 10.2.2009, 7 V 4032/08
Haftungshinweis:
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