Kommanditisten und andere beschränkt haftende Gesellschafter können Verluste grundsätzlich nur bis zur Höhe ihrer Einlagen absetzen. Eine Verrechnung von Verlusten über die geleistete Einlage hinaus ist möglich, soweit ein Kommanditist aufgrund der im Handelsregister eingetragenen Haftsumme den Gläubigern der Gesellschaft über die geleistete Einlage hinaus unmittelbar haftet. Ein Kommanditist, der eine Einlage in Höhe der Haftsumme noch nicht erbracht hat, kann bei Leistung einer Einlage bestimmen, dass diese nicht auf die Pflichteinlage bzw. Haftsumme anzurechnen ist (negative Tilgungsbestimmung). Dies ergibt sich aus einem Urteil des Bundesfinanzhofs. Seine zivilrechtliche unmittelbare Haftung gegenüber den Gläubigern mindert sich daher nicht. Steuerlich hat dies zur Folge, dass er Verluste ausgleichen kann bis zur Höhe der Haftsumme zuzüglich der zusätzlichen Einlage.
Die abweichende Tilgungsbestimmung ermöglicht daher eine Erhöhung des steuerlichen Verlustausgleichs. Dies wird aber mit einem zusätzlichen zivilrechtlichen Haftungsrisiko erkauft. Hätte K im obigen Beispiel keine abweichende Tilgung bestimmt, hätte sich sein zivilrechtliches Haftungsrisiko nicht erhöht (es wäre bei 10.000 € geblieben). Durch die abweichende Tilgungsbestimmung beträgt sein Risiko nun 15.000 €. Das neue Urteil ändert also nichts daran, dass ein Verlustausgleich nur in Höhe der wirtschaftlichen Belastung des Kommanditisten möglich ist.