16.03.2009

Kindergeld für ein arbeitsloses behindertes Kind

Für ein volljähriges Kind, das bei der Agentur für Arbeit als arbeitssuchend gemeldet ist, besteht bis zum 21. Lebensjahr ein Anspruch auf Kindergeld. Kindergeld ist über das vollendete 21. Lebensjahr hinaus zu gewähren, wenn das Kind aufgrund einer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Hierzu genügt es, wenn die Behinderung für die Arbeitslosigkeit mitursächlich ist. Die alleinige Ursache braucht sie nicht zu sein. Die Behinderung muss aber erheblich zur Arbeitslosigkeit beige-tragen haben, hat der Bundesfinanzhof in einer neuen Entscheidung klargestellt. Es kommt darauf an, ob im Einzelfall die Arbeitslosigkeit auf die schlechte allgemeine Lage am Arbeitsmarkt zurückzuführen ist oder auf die Behinderung. Der Kindergeldanspruch entfällt nicht bereits dann, wenn dem Kind theoretisch eine Arbeitsstelle vermittelt werden könnte. Je höher der festgestellte Grad der Behinderung ist, desto mehr spricht dies dafür, dass die Behinderung Grund der Erwerbslosigkeit ist.



behindert
Kind
Kindergeld
BFH v. 19.11.2008, III R 105/07
Haftungshinweis:
Dieser Beitrag ist nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu dem behandelten Thema wird gerne weitere Auskunft erteilt.


Zurück