16.03.2009

Einspruchsfrist bei vordatiertem Steuerbescheid

Ein Steuerbescheid wurde vom Rechenzentrum dem Finanzamt übersandt und vordatiert, um dem Finanzamt ausreichend Zeit zur Prüfung zu geben. Der Bescheid sollte frühestens mit dem aufge-druckten Datum (15.11.) das Finanzamt verlassen. Aufgrund eines Versehens wurde er jedoch zu einem früheren Zeitpunkt (7.11.) dem Steuerpflichtigen zugestellt. Dieser legte am 14.12. gegen den Steuerbescheid Einspruch ein. Das Finanzamt wies darauf hin, dass die Einspruchsfrist bereits am 7.12. geendet habe. Der Bundesfinanzhof entschied nun, dass auch ein Steuerbescheid, der vor dem Datum des Bescheids zugestellt wird, wirksam bekanntgegeben ist. Die Einspruchsfrist beginnt auch in diesem Fall mit der Bekanntgabe des Bescheids (hier 7.11.). Versäumt der Empfänger jedoch die Frist, weil er diese nach dem Bescheiddatum berechnet hat, ist regelmäßig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Dabei trifft den Empfänger an der Fristversäumnis kein Verschulden. Er ist bei der Ermittlung der Frist nicht verpflichtet, das Bescheiddatum mit dem des Briefumschlags zu vergleichen. Der Einspruch muss dann innerhalb der Antragsfrist von einem Monat nachgeholt werden. Diese Voraussetzung war in dem entschiedenen Fall erfüllt.



Einspruchsfrist
Steuerbescheid
Vordatierung
BFH v. 20.11.2008, III R 66/07, DB 2009 S. 493
Haftungshinweis:
Dieser Beitrag ist nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu dem behandelten Thema wird gerne weitere Auskunft erteilt.


Zurück