16.03.2009

Steuerermäßigung für Dienstleistungen und Handwerkerleistungen bei Umzug

Die Steuerermäßigung wird u.a. nur gewährt, wenn eine haushaltsnahe Dienstleistung/Hand-werkerleistung im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht worden ist. Bei Verlegung eines Haushalts durch Umzug in eine andere Wohnung oder in ein anderes Haus gelten z.B. Renovierungsmaßnahmen zur Beseitigung der durch die bisherige Haushaltsführung veranlassten Abnutzung noch als im "alten" Haushalt erbracht. Sie müssen in einem engen zeitlichen Zusammenhang zu dem Umzug stehen. Hierzu weist die Oberfinanzdirektion Münster auf Folgendes hin: Für die Frage, ab wann bzw. bis wann es sich um einen Haushalt des Steuerpflichtigen handelt, ist bei einem Mietverhältnis der im Mietvertrag vereinbarte Beginn des Mietverhältnisses oder bei Beendigung das Ende der Kündigungsfrist und bei einem Kauf/Verkauf der Übergang von Nutzen und Lasten (= wirtschaftliches Eigentum) entscheidend. Ein früherer oder späterer Zeitpunkt für den Einzug oder Auszug kann durch geeignete Unterlagen nachgewiesen werden (z.B. Meldebestätigung der Gemeinde, Bestätigung des Vermieters). In Zweifelsfällen kann auch auf ein eventuell gefertigtes Übergabe-/Übernahmeprotokoll abgestellt werden.



Handwerkerleistungen
haushaltsnahe Dienstleistungen
Steuerermäßigung
Umzug
OFD Münster v. 30.1.2009 - Kurzinfo ESt 3/2009
Haftungshinweis:
Dieser Beitrag ist nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu dem behandelten Thema wird gerne weitere Auskunft erteilt.


Zurück