15.04.2009

"Dinnershows": Einheitliche Leistung und Steuersatz

Bei sog. Dinnershows werden kulinarische und künstlerische Elemente untrennbar gleichwertig nebeneinander angeboten. Nach einer Kurzinformation der Oberfinanzdirektion Rheinland handelt es sich dabei um eine einheitliche sonstige Leistung, da für den Durchschnittsverbraucher dieses Kombinationserlebnis im Vordergrund steht. Es gilt daher der Regelsteuersatz. Die Oberfinanzdirektion weist darauf hin, dass in Fällen, in denen im Zusammenhang mit künstlerischen Aufführungen (Musik, Theater, Varieté, Shows etc.) auch Restaurationsleistungen angeboten werden, im Einzelfall zu entscheiden ist, ob eine einheitliche Leistung oder zwei getrennte Leistungen vorliegen. In der Regel sind Restaurationsleistungen keine Nebenleistungen zu den Aufführungen.



Dinnershow
Steuersatz
OFD Rheinland v. 20.3.2009, Kurz-info USt 6/2009
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