15.04.2009

Vorsteuerabzug bei Verlust der Rechnung

Ein Unternehmer kann die Vorsteuer aus Lieferungen und sonstigen Leistungen, die er von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen bezogen hat, unter bestimmten Voraussetzungen abziehen. Er muss zum Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs im Besitz einer Rechnung sein. Geht die Rechnung später verloren, entfällt der Vorsteuerabzug zwar nicht rückwirkend. Der Unternehmer muss jedoch z.B. im Falle eines Rechtsstreits über den Vorsteuerabzug vor dem Finanzgericht beweisen, dass er die Originalrechnung besessen hat. Wie ein derartiger Beweis geführt werden kann, hat das Finanzgericht München in einem neuen Urteil offen gelassen. Der bloße Hinweis auf eine Einnahmen-Überschussrechnung und der Verlust der Belege durch einen Umzug reichen jedoch nicht aus.



Rechnungen
Verlust
Vorsteuerabzug
FG München v. 21.1.2009, 14 K 2093/08
Haftungshinweis:
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