15.04.2009

Privater Stromerzeuger als Unternehmer

In ein selbst genutztes Einfamilienhaus baute der Eigentümer ein sog. Blockheizkraftwerk ein, das gleichzeitig der Erzeugung von Strom und Wärme in dem Gebäude (sog. Kraft-Wärme-Kopplung) diente. Von dem erzeugten Strom wurden 80 % aufgrund eines auf unbestimmte Zeit geschlossenen Vertrages an ein Energieversorgungsunternehmen geliefert, der Rest wurde für das Haus verbraucht. Der Eigentümer machte die Vorsteuer aus den Anschaffungskosten geltend. Das Finanzamt versagte den Vorsteuerabzug und begründete dies damit, dass der Eigentümer kein Unternehmer sei. Aus der Anlage könnten maximal ca. 1.800 € im Jahr an Einnahmen erzielt werden. Unterhalb einer Einnahmengrenze von 3.000 € könne nicht von einer unternehmerischen Tätigkeit ausgegangen werden. Der Bundesfinanzhof entschied demgegenüber, dass ein derartiges Blockheizwerk, mit dem neben Wärme auch Strom erzeugt wird, der ganz oder teilweise, regelmäßig gegen Entgelt in das allgemeine Stromnetz eingespeist wird, der nachhaltigen Erzielung von Einnahmen aus der Stromerzeugung dient. Eine solche Tätigkeit begründe daher die Unternehmereigenschaft des Betreibers, auch wenn dieser daneben nicht unternehmerisch tätig ist. Auf die Höhe der Einnahmen komme es nicht an. Aus den Anschaffungskosten können daher die Vorsteuern abgezogen werden.



Blockheizwerk
Unternehmer
Vosteuerabzug
BFH v. 18.12.2008, V R 80/07, DStR 2009 S. 745
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