15.04.2009

Teilwertabschreibung auf Aktien des Anlagevermögens

Teilwertabschreibungen auf börsennotierte Aktien des Anlagevermögens sind nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs aus dem Jahre 2007 erforderlich, wenn der Börsenwert zum Bilanzstichtag unter die Anschaffungskosten gesunken ist und keine konkreten Anhaltspunkte für eine alsbaldige Werterholung vorliegen. Die Finanzverwaltung hat sich nun zu dem Urteil geäußert. Sie will es allgemein anerkennen jedoch unter folgenden Einschränkungen: Der Börsenkurs muss zum jeweiligen Bilanzstichtag entweder um mehr als 40 % unter die Anschaffungskosten gesunken sein oder zu dem jeweils aktuellen Bilanzstichtag und dem vorangegangenen Bilanzstichtag um mehr als 25 %.

Beispiel: 1. Die Aktien wurden am 1.2.2005 angeschafft für 1.000 €. Am 31.12.2008 beträgt der Kurswert nur noch 580 €. Es ist zum 31.12.2008 eine entsprechende Teilwertabschreibung möglich.

Beispiel 2: Die Aktien wurden am 1.2.2006 für 1.000 € angeschafft. Der Kurswert beträgt am 31.12.2007 700 ?, am 31.12.2008 710 €. Es ist eine Teilwertabschreibung zum 31.12.2008 möglich, da der Kurswert an diesem und an dem vorangegangenen Bilanzstichtag um mehr als 25 % unter den Anschaffungskosten lag.

Nach bisheriger Auffassung der Finanzverwaltung sollten Kursschwankungen nicht zu einer Teilwertabschreibung berechtigen. Für Aktien, die zum Umlaufvermögen gehören, hält die Finanzverwaltung an ihrer bisherigen Auffassung fest. Danach sind Kursminderungen zwar zu berücksichtigen. Hat der Kurswert zwischen Bilanzstichtag und dem Tag der Aufstellung der Bilanz geschwankt, ist die Abschreibung höchstens bis zu dem höchsten Kurswert in der Zwischenzeit möglich, wenn dieser höher ist als der Wert am Bilanzstichtag. Soweit der Kurswert in der Zwischenzeit auf einen Wert unter dem Wert zu Stichtag gefallen war, soll dies nicht zu berücksichtigen sein.



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BMF v. 26.3.2009, IV C 6 - S 2171-b/0 DOK 2009/0195335
Haftungshinweis:
Dieser Beitrag ist nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu dem behandelten Thema wird gerne weitere Auskunft erteilt.


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